{"id":"bgbl2-2021-18-15","kind":"bgbl2","year":2021,"number":18,"date":"2021-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/18#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-18-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_18.pdf#page=102","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-07-21T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":102,"num_pages":3,"content":["942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2021\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber den Arrest in Seeschiffe\nVom 20. Juli 2021\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 653, 655) wird nach\nseinem Artikel 15 Absatz 3 für\nSan Marino                                                 am 6. November 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Februar 2012 (BGBl. II S. 206).\nBerlin, den 20. Juli 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 2021\nDas in Windhuk am 11. Mai 2021 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2019 ist\nnach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 11. Mai 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2021                         943\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2019\nPräambel                              Republik Namibia weiterhin gegeben ist und die Regierung der\nRepublik Namibia eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nselbst Kreditnehmer ist. Die Vorhaben können nicht durch andere\nund                               Vorhaben ersetzt werden.\ndie Regierung der Republik Namibia –                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nNamibia,                                                             Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ndung.\nzu vertiefen,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                     Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nErgänzende\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                       Finanzierungsvereinbarungen\nin der Republik Namibia beizutragen,                                    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nlungen vom 18. September 2019 –                                      zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Finanzierungsverträge,\nsind wie folgt übereingekommen:\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-\nZiele und Umfang der Zusammenarbeit                   fällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\nes der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei-         schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von             des 31. Dezember 2023.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\n(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\nerhalten:\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\na) Vergünstigte Darlehen in Lokalwährung, die im Rahmen der          lungen in der von der KfW herausgelegten Währung in Erfüllung\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden,         von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nfür die folgenden Vorhaben:                                     Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ni)   „DBN Kreditlinie für klimarelevante Infrastrukturvorha-       (4) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Emp-\nben II“ in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten:     fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\ndreißig Millionen Euro),                                   ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nii) „Agribank-Kreditlinie zur Förderung agrarischer Haushalte   Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nund KKMU” in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Wor-      garantieren.\nten: zwanzig Millionen Euro) und\niii) „Trinkwassersicherung Windhuk II” in Höhe von bis zu                                      Artikel 3\n50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro),                              Befreiung von Steuern\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                              und öffentlichen Abgaben\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:                 Die Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von\ni)   „DBN Kreditlinie für klimarelevante Infrastrukturvorha-    direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nben II“ in Höhe von bis zu 1 240 000 Euro (in Worten: eine der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nMillion zweihundertvierzigtausend Euro) und                in der Republik Namibia erhoben werden. In diesem Zusammen-\nhang erhobene Umsatzsteuern und ähnliche indirekte Steuern\nii) „Agribank-Kreditlinie zur Förderung agrarischer Haushalte\nwerden von der Regierung der Republik Namibia getragen.\nund KKMU“, in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro (in Wor-\nErhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-\nten: eine Million Euro),\nrung der Republik Namibia übernommen. Darüber hinaus befreit\nwenn nach Prüfung deren entwicklungspolitische Förderungs-           die Regierung der Republik Namibia die KfW von sonstigen\nwürdigkeit festgestellt wird und die gute Kreditwürdigkeit der       öffentlichen Abgaben.","944               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2021\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nArtikel 4                                 von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen zwischen den\nVertragsparteien beigelegt.\nÄnderungen\n(1) Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit                                               Artikel 6\nnach Konsultationen durch Notenwechsel auf diplomatischem\nInkrafttreten,\nWeg ändern.\nGeltungsdauer und Beendigung\n(2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei         (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriftlich mit einem Vorlauf von 2 (in Worten: zwei) Monaten ihre     Kraft.\nAbsicht, dieses Abkommen zu ändern; Abwandlungen, Ergän-\nzungen und sonstige Änderungen dieses Abkommens treten erst               (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nin Kraft und werden wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nund von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.                    Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Republik Namibia veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nArtikel 5                                 erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nder Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nBeilegung von Streitigkeiten\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-         sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rahmen            6 (in Worten: sechs) Monaten schriftlich kündigen.\nGeschehen zu Windhuk am 11. Mai 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Beck\nFür die Regierung der Republik Namibia\nIpumbu Shiimi"]}