{"id":"bgbl2-2021-17-30","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-30/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=68","order":30,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2021-07-14T00:00:00Z","page":836,"pdf_page":68,"num_pages":3,"content":["836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nmenhang mit seiner Erwerbstätigkeit, außer in den besonderen                                          Artikel 7\nFällen, in denen der Entsendestaat der Auffassung ist, dass ein\nAnerkennung von Titeln\nsolcher Verzicht seinen Interessen zuwiderliefe.\nAus diesem Abkommen ergibt sich keine Anerkennung von\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der          Titeln, Graden oder Studien zwischen beiden Staaten.\nbeziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird\ner eine von dieser beziehungsweise diesem begangene Straftat                                          Artikel 8\nseinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Empfangs-\nstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu unterrichten.                             Beilegung von Streitigkeiten\nStreitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung\n(3) Die beziehungsweise der Familienangehörige kann im Zu-            dieses Abkommens ergeben, werden zwischen beiden Vertrags-\nsammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeugin              parteien einvernehmlich und auf direktem Weg beigelegt.\nbeziehungsweise als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der\nEntsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Interessen\nArtikel 9\nzuwiderliefe.\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nArtikel 6                                      (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArbeitsrecht, Steuer- und                               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nSozialversicherungssystem                             sen.\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-             (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\ntätigkeit im Empfangsstaat den arbeitsrechtlichen Bestimmungen           tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-\nsowie dem Steuer- und Sozialversicherungssystem dieses Staa-             haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomati-\ntes, sofern nicht andere völkerrechtliche Übereinkünfte dem ent-         schem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\ngegenstehen.                                                             der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 17. Dezember 2020 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Klein\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nPe d ro B ro l o V i l a\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen\noder konsularischen Vertretung\nVom 14. Juli 2021\nDas in Berlin am 27. Januar 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tadschikis-\ntan über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen\nVertretung ist nach seinem Artikel 9\nam 27. Januar 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Juli 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                            837\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Erwerbstätigkeit in einem spezifischen Beruf geltenden Rechts-\nvorschriften Anwendung. Die betreffenden Personen sind in der\nund\nBundesrepublik Deutschland auch bei Aufnahme einer Erwerbs-\ndie Regierung der Republik Tadschikistan,                tätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Falls in\nnachfolgend „Vertragsparteien“ genannt –                 der Republik Tadschikistan eine Aufenthaltsgenehmigung erfor-\nderlich ist, wird diese erteilt.\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-                                      Artikel 3\ntischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern –\nVerfahren\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\ndem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nArtikel 1                             der Erwerbstätigkeit der beziehungsweise des Familienangehö-\nBegriffsbestimmungen                          rigen.\nIm Sinne dieses Abkommens\nArtikel 4\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder\nImmunität von der Zivil-\nkonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des Ent-\nund Verwaltungsgerichtsbarkeit\nsendestaats in einer diplomatischen oder konsularischen\nVertretung oder einer Vertretung bei einer internationalen          Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nOrganisation im Empfangsstaat;                                   men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ diejenigen           anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nMitglieder der Familie eines Mitglieds einer diplomatischen      nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\noder konsularischen Vertretung, die in ständiger häuslicher      fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nGemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder kon-       Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\nsularischen Vertretung leben und vom Entsendestaat als           werbstätigkeit.\nFamilienangehörige notifiziert und vom Empfangsstaat als\nsolche akzeptiert wurden. Zu den Familienangehörigen ge-                                        Artikel 5\nhören insbesondere\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\na) der Ehepartner und die Ehepartnerin,\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die nach dem Wiener\nb) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Vollendung    Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\ndes 25. Lebensjahres;                                        hungen oder anderen anwendbaren völkerrechtlichen Überein-\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständige      künften Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\noder unselbständige Berufstätigkeit, die, unabhängig davon,      staats genießen, finden die Bestimmungen über die Immunität\nob sie in Vollzeit oder in Teilzeit ausgeübt wird, zu einem Ein- von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch in Bezug\nkommen führt.                                                    auf Handlungen Anwendung, die in Zusammenhang mit der Aus-\nübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim\nVorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf die Immuni-\nArtikel 2                             tät der beziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen\nErlaubnis                              von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit                    kann.\nDen Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Gegen-            (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der\nseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit aus-    beziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird\nzuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach die-      er eine von dieser beziehungsweise diesem begangene Straftat\nsem Abkommen finden die im Empfangsstaat für die                     seinen eigenen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.","838             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\n(3) Der beziehungsweise die Familienangehörige kann im Zu-                                        Artikel 8\nsammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge                     Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten\nbeziehungsweise als Zeugin vernommen werden, es sei denn,\nder Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Inte-            Jegliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die\nressen zuwiderliefe.                                                   sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung die-\nses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf\ndiplomatischem Weg beigelegt.\nArtikel 6\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                                                     Artikel 9\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-                 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\nrungssystem im Empfangsstaat, sofern nicht andere völkerrecht-            (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nliche Übereinkünfte dem entgegenstehen.                                Kraft.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 7                                   sen.\nÄnderung und Ergänzung                                  (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\ntens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Einhal-\nDieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Vereinba-\ntung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomati-\nrung zwischen den Vertragsparteien geändert oder ergänzt wer-\nschem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nden. Eine solche Vereinbarung tritt nach dem in Artikel 9 Absatz 1\nder Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung dieses Abkom-\nvorgesehenen Verfahren in Kraft.\nmens.\nGeschehen zu Berlin am 27. Januar 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, tadschikischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des tadschikischen Wortlauts ist der russi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeiko Maas\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nSirojiddin Muhriddin"]}