{"id":"bgbl2-2021-17-29","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-29/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=66","order":29,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2021-07-08T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":66,"num_pages":2,"content":["834            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nArtikel 6                                                               Artikel 8\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                                       Inkrafttreten und Geltungsdauer\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\nKraft.\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche           (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                       sen.\n(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühestens\nArtikel 7                                   nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Einhaltung\neiner Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem\nÄnderung                                     Weg gekündigt werden.\nDieses Abkommen kann auf Antrag einer Vertragspartei ein-               (4) Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nvernehmlich in Schriftform geändert werden.                             Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Lilongwe am 19. November 2020 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Borsch\nFür die Regierung der Republik Malawi\nEisenhower Mkaka\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 8. Juli 2021\nDas in Guatemala-Stadt am 17. Dezember 2020 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über die Erwerbstätigkeit von Familienange-\nhörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder be-\nrufskonsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 9\nam 17. Dezember 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Juli 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                        835\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             gung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds einer diplomati-\nschen oder berufskonsularischen Vertretung höchstens zwei Mo-\nund\nnate beträgt. In diesem Zeitraum bedürfen die erwerbstätigen Fa-\ndie Regierung der Republik Guatemala –                milienangehörigen weiterhin keiner Arbeitserlaubnis und keines\nAufenthaltstitels nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Be-\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-      stimmungen. Unbeschadet dessen müssen Familienangehörige\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-    über die diplomatische Vertretung des Entsendestaates dem\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –      Außenministerium des Empfangsstaates die Fortführung der Er-\nwerbstätigkeit anzeigen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nVerfahren\nBegriffsbestimmung\nDie diplomatische Vertretung des Entsendestaats übermittelt\nIm Sinne dieses Abkommens\ndem Außenministerium des Empfangsstaats per Verbalnote im\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder    Namen der beziehungsweise des Familienangehörigen einen An-\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des   trag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Aus die-\nEntsendestaats, die Mitglieder des diplomatischen, konsula-   sem Antrag muss hervorgehen, welche familiäre Beziehung zu\nrischen oder Verwaltungs- und technischen Personals einer     dem Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsularischen\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im        Vertretung besteht und welche Erwerbstätigkeit ausgeübt wer-\nEmpfangsstaat sind;                                           den soll. Nach Feststellung, dass die betreffende Person unter\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ Personen, die     die Bestimmungen dieses Abkommens fällt, bearbeitet das\nvom Entsendestaat als im gemeinsamen Haushalt mit einem       Außenministerium des Empfangsstaats den Antrag in Überein-\nentsandten Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsu-    stimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und\nlarischen Vertretung lebende Familienangehörige notifiziert   setzt die diplomatische Vertretung des Entsendestaats schnellst-\nund vom Empfangsstaat als solche anerkannt werden;            möglich darüber in Kenntnis, dass die Ausübung einer Erwerbs-\ntätigkeit erlaubt wird.\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede entgeltliche\ngeistige oder körperliche Tätigkeit als Angestellte bezie-\nArtikel 4\nhungsweise als Angestellter oder als Selbstständige bezie-\nhungsweise als Selbstständiger.                                                    Immunität von der Zivil-\nund Verwaltungsgerichtsbarkeit\nArtikel 2                               Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nErlaubnis zur Ausübung                        men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\neiner Erwerbstätigkeit                       anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nnität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-     fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit   Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung der Er-          werbstätigkeit.\nwerbstätigkeit nach diesem Abkommen finden die im Empfangs-\nstaat geltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwen-\nArtikel 5\ndung. Die betreffenden Personen sind in der Bundesrepublik\nDeutschland auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Er-                   Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. In der Republik Guate-\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nmala gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nwerden erteilt.\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-     rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati-  des Empfangsstaats genießen, prüft der Entsendestaat den Ver-\nschen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat       zicht auf die Immunität der beziehungsweise des betreffenden\ndie befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen ange-   Familienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\nmessenen Zeitraum erlaubt, der ab dem Zeitpunkt der Beendi-       staats in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen im Zusam-"]}