{"id":"bgbl2-2021-17-28","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=64","order":28,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2021-07-08T00:00:00Z","page":832,"pdf_page":64,"num_pages":2,"content":["832             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\n(3) Die beziehungsweise der Familienangehörige kann im Zu-                                       Artikel 7\nsammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeugin\nInkrafttreten,\nbeziehungsweise als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der\nGeltungsdauer und Kündigung\nEntsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Interessen\nzuwiderliefe.                                                             (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 6                                     (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\n(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-        tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-             haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diploma-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche       tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                      der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Kathmandu am 29. September 2020 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und nepalesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRoland Schäfer\nFür die Regierung von Nepal\nShanker Das Bairagi\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen\noder berufskonsularischen Vertretung\nVom 8. Juli 2021\nDas in Lilongwe am 19. November 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von\nMitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsulari-\nschen Vertretung ist nach seinem Artikel 8\nam 19. November 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Juli 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                        833\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                                            Verfahren\ndie Regierung der Republik Malawi –                    (1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\ndem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministerium\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-       des Empfangsstaats Aufnahme und Ende der Erwerbstätigkeit\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-     der beziehungsweise des Familienangehörigen.\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –          (2) Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn nach den\ninnerstaatlichen Verfahren weitere Dokumente erforderlich sind.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Das für auswärtige Angelegenheiten zuständige Ministerium\nArtikel 1                             des Empfangsstaats setzt die für die Genehmigung der Erwerbs-\ntätigkeit erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Gang und\nBegriffsbestimmungen                         setzt die diplomatische Vertretung des Entsendestaats in Kennt-\nIm Sinne dieses Abkommens                                       nis, sobald dem Antrag stattgegeben und der beziehungsweise\ndem Familienangehörigen gestattet wurde, die beabsichtigte Er-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     werbstätigkeit aufzunehmen.\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-                                 Artikel 4\nrischen Vertretung im Empfangsstaat,\nImmunität von der Zivil- und\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ Personen, die                        Verwaltungsgerichtsbarkeit\nvom Entsendestaat als im gemeinsamen Haushalt mit einem\nentsandten Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsu-       Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nlarischen Vertretung lebende Familienangehörige notifiziert   men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nund vom Empfangsstaat als solche anerkannt werden,            anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nnität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän-     fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\ndige oder unselbstständige Berufstätigkeit einschließlich der Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\nBerufsausbildung.                                             werbstätigkeit.\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nErlaubnis                                         Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-      Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit    Beziehungen oder anderen anwendbaren völkerrechtlichen Über-\nauszuüben.                                                         einkünften Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\n(2) Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstä-      staats genießen, finden die Bestimmungen über die Immunität\ntigkeit nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat gel-      von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch in Bezug\ntenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.            auf Handlungen Anwendung, die in Zusammenhang mit der Aus-\nübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim\n(3) Die betreffenden Personen sind auch bei Aufnahme einer      Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf die Immuni-\nErwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.  tät der beziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen\n(4) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-      von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\nendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds einer diploma-      (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat      beziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird\ndie befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen ange-    er eine von dieser beziehungsweise diesem begangene Straftat\nmessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels oder     seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Empfangs-\neiner Arbeitserlaubnis (Europäische Union) erlaubt.                staat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu unterrichten.\n(5) Soll eine beziehungsweise ein Familienangehöriger eine Er-     (3) Die beziehungsweise der Familienangehörige kann im Zu-\nwerbstätigkeit fortführen, so ist dies der anderen Vertragspartei  sammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeugin\ndrei (3) Monate vor Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des      beziehungsweise als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der\nMitglieds einer diplomatischen oder berufskonsularischen Ver-      Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Interessen\ntretung mitzuteilen.                                               zuwiderliefe."]}