{"id":"bgbl2-2021-17-27","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=62","order":27,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen der Mitglieder einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2021-07-08T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":62,"num_pages":2,"content":["830             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche         zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                        des Eingangs der Mitteilung.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 7\n(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\ntens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Einhal-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die              tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomati-\nRegierung von Montenegro der Regierung der Bundesrepublik                schem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nDeutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-        der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Podgorica am 30. Juli 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des montenegrinischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRobert Weber\nFür die Regierung von Montenegro\nSrdan Darmanovic\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen\nder Mitglieder einer diplomatischen\noder berufskonsularischen Vertretung\nVom 8. Juli 2021\nDas in Kathmandu am 29. September 2020 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Nepal über\ndie Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen der Mit-\nglieder einer diplomatischen oder berufskonsularischen\nVertretung ist nach seinem Artikel 7\nam 29. September 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Juli 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                         831\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber die Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen der Mitglieder\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Aufenthaltstitels befreit. In Nepal gegebenenfalls erforderliche\nAufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\nund\ndie Regierung von Nepal –                                                    Artikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-                                      Verfahren\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-      Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –       dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nder Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                                 Immunität von der Zivil-\nBegriffsbestimmungen                                          und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nIm Sinne dieses Abkommens                                          Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Überein-\nkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     oder anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des    Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-     Empfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen\nrischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio- oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\nnalen Organisation im Empfangsstaat;                           Erwerbstätigkeit.\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ Personen, die\nvom Entsendestaat als im gemeinsamen Haushalt mit einem                                      Artikel 5\nentsandten Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsu-                 Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nlarischen Vertretung lebende Familienangehörige notifiziert\nund vom Empfangsstaat als solche anerkannt werden;                (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-       Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der    rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nBerufsausbildung.                                              des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nArtikel 2                             auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\nErlaubnis                              sendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit                   ob er auf die Immunität der beziehungsweise des betroffenen\nFamilienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\nDen Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Gegen-\nstaats verzichten soll.\nseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach         (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden              beziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird\nberufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-       er eine von dieser beziehungsweise diesem begangene Straftat\nfenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch        seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Empfangs-\nbei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines          staat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu unterrichten."]}