{"id":"bgbl2-2021-17-26","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=60","order":26,"title":"Bekanntmachung des deutsch-montenegrinischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2021-07-08T00:00:00Z","page":828,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-montenegrinischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen\noder berufskonsularischen Vertretung\nVom 8. Juli 2021\nDas in Podgorica am 30. Juli 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Montenegro über die\nErwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre-\ntung ist nach seinem Artikel 7\nam 16. November 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Juli 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                         829\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Montenegro\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              schen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat\ndie befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen ange-\nund\nmessenen Zeitraum bis zu drei Monaten ohne den Besitz eines\ndie Regierung von Montenegro –                    Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis erlaubt.\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-\nArtikel 3\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –                                   Verfahren\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\ndem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nder Erwerbstätigkeit der beziehungsweise des Familienangehö-\nArtikel 1                             rigen.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Abkommens                                                                    Artikel 4\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder                         Immunität von der Zivil-\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des                    und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsu-          Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nlarischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer inter-    men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nnationalen Organisation im Empfangsstaat,                      anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ Personen, die      nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nim Besitz eines Diplomatenpasses sind und vom Entsende-        fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nstaat als im gemeinsamen Haushalt mit einem entsandten         Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\nMitglied einer diplomatischen oder berufskonsularischen        werbstätigkeit.\nVertretung lebende Familienangehörige notifiziert und vom\nEmpfangsstaat als solche anerkannt werden; diese sind wie                                   Artikel 5\nfolgt:\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\na) Ehegattin beziehungsweise Ehegatte,\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nb) Partnerin beziehungsweise Partner einer eheähnlichen        Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nLebensgemeinschaft,                                        Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nc) eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise eingetra-      rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ngener Lebenspartner,                                       des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nd) unverheiratete, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zum     auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nAlter von 25 Jahren sowie                                  hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-\ne) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder mit einer geistigen destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob\noder körperlichen Behinderung,                             er auf die Immunität der beziehungsweise des betroffenen Fami-\nlienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständige    staats verzichten soll.\noder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Berufs-\nausbildung.                                                       (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der\nbeziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird\ner eine von dieser beziehungsweise diesem begangene Straftat\nArtikel 2\nseinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Empfangs-\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit              staat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu unterrichten.\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-         (3) Die beziehungsweise der Familienangehörige kann im Zu-\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit    sammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeugin\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach      beziehungsweise als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-          Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Interessen\nrufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen-      zuwiderliefe.\nden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufent-\nArtikel 6\nhaltstitels befreit. In Montenegro gegebenenfalls erforderliche\nAufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.                                       Steuer- und Sozialversicherungssystem\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-         Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\nendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati-   tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-"]}