{"id":"bgbl2-2021-17-20","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=54","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-07-01T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nGünter Plambeck\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Liberia\nHerrn Gbehzohngar M. Findley\nMonrovia\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 2021\nDas in Amman am 9. Dezember 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2019 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Dezember 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                          823\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             3. „Optimierung der Energiebilanz durch Biogasgewinnung aus\nKlärschlamm („Deutsche Klimatechnologieinitiative (DKTI)“)“\nund\nbis zu 45 000 000 EUR (in Worten: fünfundvierzig Millio-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –            nen Euro);\n4. „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz II – Wasserkraft\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-              King Talal-Damm („Deutsche Klimatechnologieinitiative\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                    (DKTI)“)“ bis zu 25 000 000 EUR (in Worten: fünfundzwan-\nHaschemitischen Königreich Jordanien,                                  zig Millionen Euro);\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       5. „Unterstützung der Reformen im jordanischen Bildungssektor\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (Development Policy Loan) (Sektorbudgetfinanzierung)“ bis\nzu vertiefen,                                                          zu 150 000 000 EUR (in Worten: einhundertfünfzig Millio-\nnen Euro);\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-       6. „Unterstützung der Reformen im jordanischen Bildungs-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          sektor – Schulbau“ bis zu 100 000 000 EUR (in Worten:\neinhundert Millionen Euro)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,               zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute\nunter Bezugnahme auf das am 12. Oktober 2019 unterzeich-        Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nnete Protokoll der Regierungsverhandlungen zwischen der            weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und der        Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland in Amman –                nicht selbst Darlehensnehmer wird.\nDarüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Deutschland der Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemein-\nArtikel 1                            sam auszuwählenden Empfänger, von der KfW einen Finan-\nzierungsbeitrag von bis zu 12 000 000 EUR (in Worten: zwölf\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Millionen Euro) für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durch-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         führung und Betreuung des unter Nummer 5 genannten Vor-\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-              habens zu erhalten:\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) folgende Beiträge zu erhalten:                               – „Unterstützung der Reformen im jordanischen Bildungs-\nsektor – Reform- und Kapazitätsunterstützung (Begleitmaß-\n1. für das Vorhaben „Fonds für Beschäftigung Jordanien“               nahme)“.\nein Darlehen von bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Mil-\nlionen Euro);                                                    (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\n2. für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung und Abwasserent-        einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nsorgung für syrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemein-      Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in den Absätzen 1\nden VIII“ (aus Reprogrammierung) einen Finanzierungsbeitrag   und 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge\nvon bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),    für notwendige Begleitmaßnahmen zu deren Durchführung und\nBetreuung von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nAnwendung.\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für                                          Artikel 2\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.   das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, jeweils ein ver-          (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 genannten\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen        Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, für die Vorhaben:         dem Zusagejahr der entsprechende Darlehens- und Finan-\nzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die\n1. „Klimaschutz im Wassersektor: Energieeffizienz und er-\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Alle anderen Zusagen\nneuerbare Energien VI“ bis zu 40 000 000 EUR (in Worten:\nin Artikel 1 entfallen, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach\nvierzig Millionen Euro);\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\n2. „Wasserressourcen-Management-Programm VII“ bis zu               zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\n50 000 000 EUR (in Worten: fünfzig Millionen Euro);           die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2023.","824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,        Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der        von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nKfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden             nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nDarlehensverträge garantieren.                                         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nsoweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.                                                                      Artikel 5\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 3                                 Kraft.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nbefreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ndem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\ngenannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nerhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-\nveranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der\nsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nVN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nbesondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des\nbestätigt worden ist.\nHaschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber\nhinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs             (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-\nJordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                  kommens vereinbaren.\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 4\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien             Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der              gelegt.\nGeschehen zu Amman am 9. Dezember 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernhard Kampmann\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nNasser Shraideh"]}