{"id":"bgbl2-2021-17-19","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=52","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-liberianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nFalls sich die Regierung der Republik Guinea mit den unter den Nummern 1 bis 12 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nU l r i c h N o r b e r t M e i e r -Te s c h\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und für Auslandsguineer\nder Republik Guinea\nHerrn Dr. Ibrahim Khalil Kaba\nConakry\nBekanntmachung\nder deutsch-liberianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10. Dezember 2019/9. Oktober 2020 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Oktober 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021           821\nDer Geschäftsträger a.i.                                 Monrovia, den 10. Dezember 2019\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 52/2019 vom 21. November 2019) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-\narbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Liberia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nin Höhe von insgesamt 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro) für das Vor-\nhaben\n„Liberianischer Treuhandfonds zum Wiederaufbau (LRTF) VI“\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festge-\nstellt worden ist.\n2. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n3. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2023.\n4. Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 2 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n5. Die Regierung der Republik Liberia befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 2 genann-\nten Verträge in der Republik Liberia erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der\nRepublik Liberia getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der\nRegierung der Republik Liberia übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nder Republik Liberia die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n6. Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Liberia veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Liberia mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."]}