{"id":"bgbl2-2021-17-18","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=50","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-guineischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["818             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-            (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-            mens vereinbaren.\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlegt.\nArtikel 5                                   (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nKraft.\nRepublik Senegal veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-           unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von     Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\nsechs Monaten schriftlich kündigen.                                  Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dakar am 12. April 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStephan Röken\nFür die Regierung der Republik Senegal\nAmadou Hott\nBekanntmachung\nder deutsch-guineischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10. März 2021/29. März 2021 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. März 2021\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021           819\nDer Botschafter                                                 Conakry, den 10. März 2021\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 131/2018 vom 19. Oktober 2018 und Verbalnote Nr. 202/2019 vom 26. November 2019)\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Guinea von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nin Höhe von bis zu 16 300 000 Euro (in Worten: sechzehn Millionen dreihundert-\ntausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) für das Vorhaben „Reproduktive- und Familiengesundheit III“ in Höhe von bis zu\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) sowie\nb) für das Vorhaben „Programm Grundbildung Guinea III“ in einer Gesamthöhe von\nbis zu 11 300 000 Euro (in Worten: elf Millionen dreihunderttausend Euro), davon\nbis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) aus der Zusage des Jahres\n2018 und bis zu 6 300 000 Euro (in Worten: sechs Millionen dreihunderttausend\nEuro) aus der Aufstockung des Jahres 2019,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nGuinea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für die Zusage des Jahres 2018 endet diese Frist am\n31. Dezember 2022, für die Zusage des Jahres 2019 am 31. Dezember 2023.\n5. Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Guinea befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3 genann-\nten Verträge in der Republik Guinea erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nder Republik Guinea getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von\nder Regierung der Republik Guinea übernommen. Darüber hinaus befreit die Regie-\nrung der Republik Guinea die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n7. Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Republik Guinea veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n9. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}