{"id":"bgbl2-2021-17-17","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=48","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":816,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["816             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-            (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-            mens vereinbaren.\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlegt.\nArtikel 5                                   (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nKraft.\nRegierung der Republik Senegal veranlasst. Die andere Vertrags-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-           partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von     erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nsechs Monaten schriftlich kündigen.                                  der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dakar am 3. September 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStephan Röken\nFür die Regierung der Republik Senegal\nAmadou Hott\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2021\nDas in Dakar am 12. April 2021 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 12. April 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                        817\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Senegal –                                             Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nSenegal,                                                         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,                                                       (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin Höhe von 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  Euro) entfällt, soweit die Mittel nicht bis zum 31. Dezember 2020\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       verausgabt wurden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht\nin der Republik Senegal beizutragen,                             selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 223/2020 vom 24. August     über der KfW garantieren.\n2020) –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Senegal befreit die KfW von direk-\nten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nArtikel 1                           Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Republik Senegal erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nes der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditanstalt     erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\nfür Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von    von der Regierung der Republik Senegal getragen. Erhobene be-\nbis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro)   sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-\nfür das Vorhaben „Corona-Soforthilfe FORCE COVID-19“ zu          blik Senegal übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses      der Republik Senegal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-\nVorhabens festgestellt worden ist.                               gaben.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 4\nder Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des      Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1         porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr"]}