{"id":"bgbl2-2021-17-16","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=46","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-            (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-            mens vereinbaren.\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der           (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und         Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-     men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                            legt.\nArtikel 5                                   (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in        Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nKraft.                                                               Regierung der Republik Senegal veranlasst. Die andere Vertrags-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-           partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von     erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nsechs Monaten schriftlich kündigen.                                  der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dakar am 3. September 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStephan Röken\nFür die Regierung der Republik Senegal\nAmadou Hott\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2021\nDas in Dakar am 3. September 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 3. September 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                       815\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Regierung der Republik Senegal –              in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Abkommen Anwendung.\nSenegal,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                  Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzu vertiefen,\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Republik Senegal beizutragen,                                (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 424/2019 vom 10. Dezem-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nber 2019) –\ndes 31. Dezember 2023.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht\nselbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nArtikel 1                           Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nüber der KfW garantieren.\nes der Regierung der Republik Senegal von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis\nzu 81 000 000 Euro (in Worten: einundachtzig Millionen Euro) für                              Artikel 3\ndie Vorhaben\nDie Regierung der Republik Senegal befreit die KfW von direk-\n1) „Förderung der Landrechtsverwaltung“ bis zu 15 000 000        ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nEuro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),                  Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\n2) „Wachstumsförderungsfazilität für KMU“ bis zu 25 000 000      Republik Senegal erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nEuro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro),            erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\nvon der Regierung der Republik Senegal getragen. Erhobene be-\n3) „Begleitmaßnahme Förderung kleinster, kleiner und mittlerer   sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-\nUnternehmen (KKMU)“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf  blik Senegal übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nMillionen Euro),                                            der Republik Senegal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-\n4) „Förderung der beruflichen Bildung und Beschäftigung“ bis     gaben.\nzu 18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) und\n5) „Senegal: Programm zur Integration Erneuerbarer Energien“                                  Artikel 4\nbis zu 18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro)\nDie Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser   der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nVorhaben festgestellt worden ist.                                porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr"]}