{"id":"bgbl2-2021-17-15","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=44","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":812,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-          (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-      mens vereinbaren.\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und er-\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nlegt.\nArtikel 5                                  (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in       Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nKraft.                                                              tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\ngierung der Republik Mali veranlasst. Die andere Vertragspartei\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-          wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von    ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\nsechs Monaten schriftlich kündigen.                                 Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Bamako am 22. Juli 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnna Katharina Ziegler\nFür die Regierung der Republik Mali\nBoubacar Gouro Diall\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2021\nDas in Dakar am 3. September 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 II und 2018 ist\nnach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 3. September 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                        813\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 II und 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nund\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\ndie Regierung der Republik Senegal –                Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nSenegal,                                                             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nzu vertiefen,                                                     beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nin der Republik Senegal beizutragen,                              Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Die Zusage des in\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten Betrags entfällt, soweit\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundes-     nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 449/2015 vom 9. Dezember     der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für\n2015 und Verbalnote Nr. 448/2018 vom 18. Dezember 2018) –         alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2022.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht\nArtikel 1                            selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nes der Regierung der Republik Senegal von der Kreditanstalt       über der KfW garantieren.\nfür Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis\nzu 34 000 000 Euro (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro) für\ndie Vorhaben                                                                                   Artikel 3\n1. „Förderung der Energieeffizienz und des Zugangs zu Energie,       Die Regierung der Republik Senegal befreit die KfW von direk-\nPhase II“ in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten:     ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nzwanzig Millionen Euro),                                     Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nRepublik Senegal erhoben werden. In diesem Zusammenhang\n2. „Programm Förderung Solarenergie und Energieeffizienz“ in      erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\nHöhe von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen  von der Regierung der Republik Senegal getragen. Erhobene be-\nEuro),                                                       sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-\n3. „Unterstützung eines Berufsbildungszentrums für Energie        blik Senegal übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nund Umwelt (ISEP)“ in Höhe von bis zu 7 000 000 Euro (in     der Republik Senegal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-\nWorten: sieben Millionen Euro),                              gaben.\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nVorhaben festgestellt worden ist.                                                              Artikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus\nder Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt    der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der    porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr"]}