{"id":"bgbl2-2021-17-14","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=42","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-            (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-        mens vereinbaren.\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nRahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngelegt.\nArtikel 5                                   (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nKraft.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-           andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von     nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nsechs Monaten schriftlich kündigen.                                  vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Bamako am 22. Juli 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnna Katharina Ziegler\nFür die Regierung der Republik Mali\nBoubacar Gouro Diall\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2021\nDas in Bamako am 22. Juli 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2019 II ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 22. Juli 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                        811\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 II\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nund\nnannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\ndie Regierung der Republik Mali –                kommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali                                 Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzu vertiefen,                                                    zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nin Mali beizutragen,                                             dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     des 31. Dezember 2023.\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 372/2019) vom 28. Novem-\nber 2019 –                                                          (3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst\nEmpfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nsind wie folgt übereingekommen:                               zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            Die Regierung der Republik Mali befreit die KfW von direkten\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in    Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nHöhe von bis zu 21 000 000 € (in Worten: einundzwanzig Millio-   Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nnen Euro) für die Vorhaben                                       Republik Mali erhoben werden. In diesem Zusammenhang erho-\nbene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von\n1. „Regenwasserableitung Bamako“ bis zu 20 000 000 € (in\nder Regierung der Republik Mali getragen. Erhobene besondere\nWorten: zwanzig Millionen Euro),\nVerbrauchsteuern werden von der Regierung der Republik Mali\n2. „Unterstützung des nationalen Programms zur nachhaltigen      übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik\nKleinbewässerungslandwirtschaft II“ bis zu 1 000 000 € (in  Mali die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nWorten: eine Million Euro),\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser                                Artikel 4\nVorhaben festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nder Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt er-  ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-"]}