{"id":"bgbl2-2021-17-13","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=40","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":808,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2021\nDas in Bamako am 22. Juli 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem Artikel 5\nam 22. Juli 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                            809\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Regierung der Republik Mali –                    in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,       Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-         werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Republik Mali beizutragen,                                       (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nlungen vom 10. April 2019 –                                          schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2023.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst\nEmpfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nArtikel 1                               zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nes der Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden          KfW garantieren.\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in                                     Artikel 3\nHöhe von bis zu 31 500 000 € (in Worten: einunddreißig Millionen\nDie Regierung der Republik Mali befreit die KfW von direkten\nfünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhal-\nSteuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nten:\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\na) „Großbewässerungsinfrastruktur, Kleinbewässerung und In-          Republik Mali erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-\ntegration von Ackerbau und Viehzucht“ in Höhe von bis zu        hobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\n18 000 000 € (in Worten: achtzehn Millionen Euro),              von der Regierung der Republik Mali getragen. Erhobene beson-\ndere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Republik\nb) „Städtische Wasserversorgung in Sekundärstädten Malis“ in         Mali übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Re-\nHöhe von bis zu 9 000 000 € (in Worten: neun Millionen Euro),   publik Mali die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nc) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung in Mittelstädten“\nin Höhe von bis zu 4 500 000 € (in Worten: vier Millionen fünf-                              Artikel 4\nhunderttausend Euro),\nDie Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nfestgestellt worden ist.                                             ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr"]}