{"id":"bgbl2-2021-17-12","kind":"bgbl2","year":2021,"number":17,"date":"2021-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/17#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-17-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_17.pdf#page=36","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Entsendung eines französischen Verbindungsoffiziers zu Kommandos der Bundeswehr","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines französischen Verbindungsoffiziers\nzu Kommandos der Bundeswehr\nVom 25. Juni 2021\nDie in Berlin am 4. Mai 2021 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nminister der Französischen Republik über die Entsendung\neines französischen Verbindungsoffiziers zum Kommando\nStreitkräftebasis und zum Kommando Cyber- und Infor-\nmationsraum der Bundeswehr ist nach ihrem Artikel 16\nAbsatz 1\nam 4. Mai 2021\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 2021\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                           805\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsminister der Französischen Republik\nüber die Entsendung eines französischen Verbindungsoffiziers\nzum Kommando Streitkräftebasis und\nzum Kommando Cyber- und Informationsraum der Bundeswehr\nDas Bundesministerium der Verteidigung                   (2) Der Verbindungsoffizier nimmt insbesondere folgende Auf-\ngaben und Tätigkeiten wahr:\nder Bundesrepublik Deutschland\n1. Herstellen und Vertiefen der Kontakte zwischen der franzö-\nund                                     sischen Vertragspartei und deren nachgeordneten Bereichen\nder Verteidigungsminister                          und der deutschen Vertragspartei und deren nachgeordneten\nBereichen;\nder Französischen Republik,\n2. Bündeln, Koordinieren und Harmonisieren aller Anfragen der\nnachfolgend „die Vertragsparteien“ genannt, –                französischen Vertragspartei in relevanten Fragen;\n3. Koordination des Informationsaustausches zwischen den\nin Anbetracht des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen              beiden Vertragsparteien und ihren nachgeordneten Be-\nden Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung          reichen;\nihrer Truppen, nachstehend als NATO-Truppenstatut bezeichnet,\n4. Unterrichtung der französischen Vertragspartei oder ihres\nin Anbetracht des Vertrags vom 23. Oktober 1954 über den            nachgeordneten Bereichs über von der deutschen Vertrags-\nAufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik            partei erhaltene Informationen bezüglich der laufenden Ein-\nDeutschland,                                                           satzverpflichtungen und der Übungsbeteiligungen sowie der\nlaufenden Fähigkeitsentwicklung des KdoSKB, sofern diese\nin Anbetracht des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu             Informationen für die französische Vertragspartei relevant\ndem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags            sind;\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der     5. Unterrichtung der deutschen Vertragspartei oder ihrer nach-\nBundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Trup-           geordneten Bereiche über von der französischen Vertrags-\npen in der geänderten Fassung vom 18. März 1993,                       partei erhaltene neue Informationen bezüglich der laufenden\nEinsatzverpflichtungen und der Übungsbeteiligungen sowie\nin Anbetracht der Vereinbarung vom 26. Oktober 1964                 der laufenden Fähigkeitsentwicklung der Streitkräfte der fran-\nzwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Ober-             zösischen Vertragspartei, sofern diese Informationen für die\nbefehlshaber der französischen Streitkräfte über die gegenseitige      deutsche Vertragspartei relevant sind.\nMitbenutzung ärztlicher und zahnärztlicher Einrichtungen,\n(3) Der Verbindungsoffizier kann bei allen dem KdoSKB nach-\nin Anbetracht des Abkommens vom 25. Oktober 1960               geordneten Fähigkeitskommandos und -zentren eingesetzt wer-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und         den. Er ist zugleich Verbindungsoffizier beim Kommando Cyber-\nder Regierung der Französischen Republik über die Bereitstel-     und Informationsraum (KdoCIR). Dienstort ist grundsätzlich das\nlung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch       KdoSKB in Bonn.\ndie Regierung der Französischen Republik und des hierzu ge-\nschlossenen Verfahrensabkommens vom 26. Februar 1962 in der                                     Artikel 2\ngeänderten Fassung vom 15. Juni 1990,                                Die französische Vertragspartei wählt den Verbindungsoffizier\nin Abstimmung mit der deutschen Vertragspartei aus. Er erfüllt\nin Anbetracht des Abkommens vom 15. März 2005 zwischen         insbesondere die folgenden Voraussetzungen:\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Französischen Republik über den gegenseitigen Schutz     1. Dienstgrad: Oberstleutnant im Generalstab oder Oberst im\nvon Verschlusssachen, nachfolgend „Geheimschutzabkommen“               Generalstab.\ngenannt, –                                                        2. Fachliche Expertise: Der ausgewählte Verbindungsoffizier\nverfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Ein-\nhaben Folgendes vereinbart:                                         satz und Planung und hat eine Ausbildung im Generalstabs-\ndienst absolviert; die Teilnahme am deutschen Lehrgang für\nArtikel 1                                  Offiziere des Generalstabs- oder des Admiralstabsdienstes\n(LGAN) an der Führungsakademie ist wünschenswert.\n(1) Mit der Entsendung eines französischen Verbindungs-\n3. Erforderliche Sprachenkenntnisse:\noffiziers zum Kommando Streitkräftebasis der Bundeswehr\n(KdoSKB) soll die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen            –   sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, nachge-\nder Vertragsparteien vertieft und die Kenntnis der unterschied-            wiesen durch das Standardisierte Leistungsprofil (SLP)\nlichen nationalen Verfahren sowie deren praktische Anwendung               4343 nach dem NATO-Standardisierungsübereinkommen\ngefördert werden.                                                          (STANAG 6001);","806               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021\n–   gute Kenntnisse der englischen Sprache, nachgewiesen                                  Artikel 7\ndurch mindestens das SLP 3332 nach dem NATO-\n(1) Alle im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschten oder\nStandardisierungsübereinkommen (STANAG 6001).\nerzeugten Verschlusssachen werden gemäß den Bestimmungen\n4. Sicherheitsbescheinigung: Besitz eines Sicherheitsbe-          des Geheimschutzabkommens behandelt.\nscheids, der zum Zugang zu Verschlusssachen mit dem             (2) Die deutsche Vertragspartei behält sich das Recht vor,\nGeheimhaltungsgrad „SECRET DEFENSE“ (Frankreich) oder        dem Verbindungsoffizier den Zugang zu bestimmten Informa-\n„GEHEIM“ (Deutschland) gemäß den Bestimmungen des            tionen zu verweigern.\nGeheimschutzabkommens ermächtigt; eine durch die franzö-\nsische Vertragspartei ausgestellte Bescheinigung über den       (3) Der Verbindungsoffizier hat keinen Zugang zu Informa-\nGrad der Ermächtigung des Verbindungsoffiziers wird der      tionen mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur Deutschen zur Kennt-\ndeutschen Vertragspartei vor dessen Entsendung zugestellt.   nis“.\n(4) Der Verbindungsoffizier darf von der deutschen Vertrags-\nArtikel 3                            partei übermittelte oder ausgehändigte Informationen nur mit der\nZustimmung der deutschen Vertragspartei und gemäß den Be-\nDie Benennung des Verbindungsoffiziers gegenüber der\nstimmungen des Geheimschutzabkommens an die französische\ndeutschen Vertragspartei erfolgt schriftlich durch den franzö-\nVertragspartei oder Dritte weitergeben oder in sonstiger Weise\nsischen Verteidigungsattaché bei der Botschaft der Franzö-\nübermitteln.\nsischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland.\n(5) Jeder Verstoß des Verbindungsoffiziers in Bezug auf den\nSchutz von Verschlusssachen wird der französischen Vertrags-\nArtikel 4\npartei gemeldet, die über gegebenenfalls einzuleitende Maß-\n(1) Die Entsendung des Verbindungsoffiziers erfolgt grund-     nahmen entscheidet. Die deutsche Vertragspartei kann die\nsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren.                      sofortige Beendigung der Verwendung des Verbindungsoffiziers\nverlangen.\n(2) Der Zeitpunkt des Dienstantritts wird von den zuständigen\nDienststellen der Vertragsparteien festgelegt.\nArtikel 8\n(3) Eine Verlängerung oder Verkürzung der Entsendungsdauer\nkann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erfol-       (1) Für den Verbindungsoffizier gilt die gleiche Dienstzeit-\ngen.                                                              regelung wie für das Personal der deutschen Vertragspartei in\nvergleichbarer Dienststellung. Die Feiertagsregelung ist hierbei\neingeschlossen. Der Verbindungsoffizier kann die Feiertagsrege-\nArtikel 5\nlung der französischen Vertragspartei in Anspruch nehmen,\nFür die Umsetzung dieser Zusammenarbeit sind insbesondere      soweit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.\nzuständig:\n(2) Die Gewährung von Urlaub unterliegt den Bestimmungen\n1. Für die französische Vertragspartei:                           der französischen Gesetze und Vorschriften. Urlaubsanträge\nwerden vorab der zuständigen Behörde der deutschen Vertrags-\nBotschaft der Französischen Republik\npartei vorgelegt, die diese nur in wohlbegründeten Fällen ableh-\nMission de Défense\nnen kann. Anschließend werden sie an die zuständige Behörde\nPariser Platz 5\nder französischen Vertragspartei zur Bewilligung weitergeleitet.\nD-10117 Berlin,\n2. Für die deutsche Vertragspartei:                                                            Artikel 9\nKommando Streitkräftebasis                                      (1) Während seines Aufenthalts auf dem deutschen Hoheits-\nFontainengraben 150                                          gebiet gilt für den Verbindungsoffizier die Anzugordnung der\nfranzösischen Vertragspartei. Er trägt die Dienstbekleidung, die\nD-53123 Bonn.                                                den Gepflogenheiten der deutschen Vertragspartei am ehesten\nentspricht.\nArtikel 6                               (2) Sonderbekleidung und Sonderausrüstung werden an den\n(1) Die truppendienstliche Unterstellung des Verbindungs-      Verbindungsoffizier nach den gleichen Grundsätzen wie an das\noffiziers richtet sich nach den Vorschriften der französischen    Personal der deutschen Vertragspartei ausgegeben. Das Tragen\nVertragspartei.                                                   von Sonderbekleidung unterliegt den geltenden deutschen\nGesetzen und Vorschriften. Hoheitsabzeichen der deutschen\n(2) Die französische Vertragspartei informiert den Verbin-     Vertragspartei dürfen vom Verbindungsoffizier nicht getragen\ndungsoffizier über seine Verpflichtung, die auf dem Hoheitsgebiet werden.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und Rechts-\nvorschriften sowie die gültigen internen Vorschriften und Gebräu-\nche der Stäbe und Kommandobehörden, bei denen er eingesetzt                                   Artikel 10\nist, und die Gepflogenheiten der deutschen Vertragspartei zu be-     Dem Verbindungsoffizier werden durch die deutsche Vertrags-\nachten.                                                           partei, soweit vorhanden, Unterbringung und Gemeinschaftsver-\npflegung zur Verfügung gestellt. Die für den Verbindungsoffizier\n(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über\ngeltenden Sätze sind die gleichen, die auch für das Personal der\netwaige Verstöße. Der Verbindungsoffizier wird abgelöst, wenn\ndeutschen Vertragspartei bei Inanspruchnahme gelten.\ndie deutsche Vertragspartei dies verlangt. Eine solche Maß-\nnahme darf auf keinen Fall das Recht der französischen Vertrags-\npartei berühren, den Verbindungsoffizier auszutauschen.                                       Artikel 11\n(4) Die deutsche Vertragspartei ist nicht befugt, Disziplinar-    Die deutsche Vertragspartei ist zu den gleichen Bedingungen\nmaßnahmen gegen den Verbindungsoffizier zu ergreifen oder         wie für das Personal der deutschen Vertragspartei bei der An-\nDisziplinarmaßnahmen gegen ihn zu verhängen. Sie kann jedoch      mietung einer Wohnung für den Verbindungsoffizier und seine\ndie Verhängung solcher Maßnahmen beantragen. Diese Maßnah-        Familienangehörigen behilflich.\nmen obliegen dann den zuständigen Behörden der französischen\nVertragspartei.                                                                               Artikel 12\n(5) Der Verbindungsoffizier hat keine Disziplinarbefugnis         Der Verbindungsoffizier und seine Familienangehörigen haben\ngegenüber dem Personal der deutschen Vertragspartei.              zu den gleichen Bedingungen wie das Personal der deutschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021                               807\nVertragspartei Zugang zu den Möglichkeiten und Einrichtungen               (3) Auf Anforderung der französischen Vertragspartei kann die\nfür Familien.                                                           deutsche Vertragspartei folgende Dienstleistungen gegen\nKostenerstattung nach Vorlage entsprechender Einzelnachweise\nArtikel 13                                 zur Verfügung stellen:\nDie ärztliche und zahnärztliche Versorgung des Verbindungs-          1. Fernsprech- und Fernkopierdienste, wobei lediglich Dienst-\noffiziers richtet sich nach der Vereinbarung vom 26. Oktober                 gespräche und sonstige Fernmeldevorgänge im Auftrag der\n1964 zwischen dem Oberbefehlshaber der französischen Streit-                 aufnehmenden Dienststelle oder zum Zweck der Einholung\nkräfte und dem Bundesminister der Verteidigung über die gegen-               von Auskünften für die aufnehmende Dienststelle unentgelt-\nseitige Mitbenutzung ärztlicher und zahnärztlicher Einrichtungen.            lich erfolgen;\n2. Transportdienste.\nArtikel 14                                    (4) Weitere Dienstleistungen der deutschen Vertragspartei\n(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung übernimmt die französische            können auf Anforderung der französischen Vertragspartei gegen\nVertragspartei folgende Kosten für den Verbindungsoffizier:             Kostenerstattung bereitgestellt werden.\n1. Dienstbezüge, Vergütungen, übliche Zulagen, Reisekosten-                (5) Die Rechnungsstellung erfolgt im Einzelfall durch die zu-\nvergütungen und Entschädigungen;                                   ständige Dienststelle der deutschen Vertragspartei unter Angabe\nder notwendigen Details (Zahlungsempfänger, Zahlungsgrund,\n2. Umzugskosten bei Beginn und Beendigung der Verwendung;               Frist, Bankverbindung).\n3. Umzugskosten während der Verwendung, sofern für den Ver-                (6) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\nbindungsoffizier auf Anordnung der französischen Vertrags-         werden sämtliche Lebensunterhaltskosten einschließlich Woh-\npartei ein Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist;           nungskosten und Kosten der Heilfürsorge, die für die Familien-\n4. Rückführungskosten und andere im Todesfall des Verbin-               angehörigen des Verbindungsoffiziers entstehen, in Übereinstim-\ndungsoffiziers entstehende Kosten;                                 mung mit den bestehenden Verfahrensweisen der französischen\nVertragspartei unmittelbar vom Verbindungsoffizier selbst ge-\n5. Ausgaben, die im Zusammenhang mit sonstigen spezifischen\ntragen. Dies gilt auch für den Ersatz verloren gegangener oder\nDienstleistungen der deutschen Vertragspartei stehen, die\nbeschädigter Sonderbekleidung und persönlicher Ausrüstungs-\nwährend der Dauer der Verwendung des Verbindungsoffiziers\ngegenstände des Verbindungsoffiziers.\nauf Anfrage der französischen Vertragspartei erbracht\nwerden.\nArtikel 15\n(2) Im Rahmen dieser Vereinbarung und gemäß den geltenden\nBestimmungen der deutschen Vertragspartei übernimmt die                    Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien\ndeutsche Vertragspartei folgende Kosten für den Verbindungs-            hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung\noffizier:                                                               werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den\nVertragsparteien beigelegt.\n1. Reisekosten, die im Zusammenhang mit Dienstreisen auf\nVeranlassung der deutschen Vertragspartei durchgeführt\nwerden;                                                                                        Artikel 16\n2. Umzugskosten während der Verwendung, sofern für den Ver-                (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch\nbindungsoffizier auf Anordnung der deutschen Vertragspartei        die Vertragsparteien in Kraft.\nein Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist;                     (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\nvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.\n3. Bereitstellung dienstlicher Bibliotheken und sonstiger Einrich-\ntungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbindungsoffi-           (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei schrift-\nziers notwendig sind;                                              lich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate\nnach Eingang der schriftlichen Mitteilung (Notifikation) bei der\n4. Bereitstellung von angemessenem und möbliertem Büroraum\nanderen Vertragspartei wirksam.\nmit IT-Ausstattung und Telefon sowie deren Anbindung; der\nZugang zum IT-System der aufnehmenden Dienststelle wird               (4) Die Beendigung oder Kündigung dieser Vereinbarung\ngemäß den geltenden deutschen Sicherheitsbestimmungen              entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren während der Gel-\ngewährt.                                                           tungsdauer der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen.\nGeschehen zu Berlin am 4. Mai 2021 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundeministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nAnke Domuradt\nFür die für die Verteidigung der Französischen Republik\nzuständige Ministerin\nMetz"]}