{"id":"bgbl2-2021-16-11","kind":"bgbl2","year":2021,"number":16,"date":"2021-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/16#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_16.pdf#page=38","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2021\nDas in Kathmandu am 24. März 2021 unterzeichnete\nAbkommen (Vorhaben „Förderung von Solarenergie in\nländlichen und semi-urbanen Räumen II“) zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit\n2019 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. März 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021                            767\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nund\ndes 31. Dezember 2023.\ndie Regierung von Nepal –\n(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            ger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,                     ansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der KfW\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           garantieren.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                        Artikel 3\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-              Die Regierung von Nepal befreit die KfW von direkten Steuern,\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\ndes in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertrags in Nepal erhoben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder\nin Nepal beizutragen,                                                  ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung getragen.\nErhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-           von Nepal übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 251/2019 vom 5. Oktober           von Nepal die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n2019 und Verbalnote Nr. 290/2019 vom 2. Dezember 2019) –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                   Artikel 4\nDie Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-\nArtikel 1                                 währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nes der Regierung von Nepal von der Kreditanstalt für Wieder-           nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\naufbau (KfW) für das Vorhaben „Förderung von Solarenergie in           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nländlichen und semi-urbanen Räumen II“ einen Finanzierungs-            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nbeitrag in Höhe von bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nMillionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                         Artikel 5\nder Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in              (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-              Kraft.\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                  (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses             mens vereinbaren.\nAbkommen Anwendung.\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nArtikel 2                                 Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-          beigelegt.\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\n(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nder KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung von Nepal veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags          Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach      Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kathmandu am 24. März 2021 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRoland Schäfer\nFür die Regierung von Nepal\nShreekrishna Nepal"]}