{"id":"bgbl2-2021-16-10","kind":"bgbl2","year":2021,"number":16,"date":"2021-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/16#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-16-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_16.pdf#page=35","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Strategic Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-18-05)","law_date":"2021-06-22T00:00:00Z","page":763,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 763\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Strategic Resources, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-18-05)\nVom 22. Juni 2021\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n18. Dezember 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Strategic Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-18-05) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Dezember 2020\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. Juni 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, 18. Dezember 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nummer 482 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom\n18. Dezember 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-\ngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Strategic Resources, Inc. (Auftragnehmer) ei-\nnen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-\nung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-18-05\n(Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über\ndie Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt private und vertrauliche nicht-medizinische lösungs-\norientierte Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des „Military and Family Life\nCounseling Program“ und damit zur Betreuung aller aktiven Angehörigen des Militärs\nund ihrer Familien, einschließlich schwer verletzter Militärangehöriger und deren Fami-\nlien. Diese Dienstleistungen ergänzen bestehende Betreuungsleistungen oder -pro-\ngramme des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten für aktive Militärange-\nhörige sowie für Angehörige der Nationalgarde und Reservisten und ihre Familien.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle\nAspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-\nne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Family Wellness Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-\ngen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen\nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021            765\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-\neinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei\nMonate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 17. Mai 2018\nbis 16. Mai 2028 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Dezember 2020 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 482 vom 18. Dezember 2020 und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Dezember 2020 in Kraft\ntritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}