{"id":"bgbl2-2021-15-7","kind":"bgbl2","year":2021,"number":15,"date":"2021-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/15#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_15.pdf#page=63","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen","law_date":"2021-07-01T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2021                               727\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\npublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt             sen und bleibt bis sechs Monate nach Eingang einer schriftlichen\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-         Mitteilung auf diplomatischem Wege, in der eine Vertragspartei\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                        der anderen ihre Absicht mitteilt dieses Abkommen zu kündigen,\nin Kraft.\nArtikel 5                                     (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-               (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen           Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist        men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.                                     legt.\nGeschehen zu Bischkek am 29. Mai 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMonika Iwersen\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nSanzhar Mukanbetov\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung\ngrenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen\nVom 1. Juli 2021\nDas Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung\ngrenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II\nS. 2333, 2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für\nGuinea-Bissau                                                   am 12. September 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 2020 (BGBl. II S. 613).\nBerlin, den 1. Juli 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}