{"id":"bgbl2-2021-15-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":15,"date":"2021-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/15#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_15.pdf#page=61","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-22T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2021                            725\nfällt, soweit die entsprechenden Finanzierungsverträge nicht bis       teilung auf diplomatischem Wege, in der eine Vertragspartei der\nzum 31. Dezember 2019 geschlossen wurden.                              anderen ihre Absicht mitteilt dieses Abkommen zu kündigen, in\nKraft.\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nvom 24. März 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik               (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über           mens vereinbaren.\nFinanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vorhaben.                       (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nArtikel 6                                 men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nlegt.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-             (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist      tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.                                   desrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen           ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\nund bleibt bis sechs Monate nach Eingang einer schriftlichen Mit-      Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Bischkek am 13. Dezember 2018 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMonika Iwersen\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nOleg Pankratov\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2021\nDas in Bischkek am 29. Mai 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 – 2020 ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. August 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHelmut Fischer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","726                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019–2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Zuschüsse zur Vor-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –                 bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Zu-\nschüsse für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen           zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nRepublik,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu vertiefen,                                                          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schließenden\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,\nentfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusa-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nlungen 2019 in Bischkek vom 12. Juli 2019 –                            wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2023.\nsind wie folgt übereingekommen:                                        (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik soweit sie nicht\nEmpfänger der Zuschüsse ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nArtikel 1                                 ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         garantieren.\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von ins-                                     Artikel 3\ngesamt 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro) für            Die Regierung der Kirgisischen Republik befreit die KfW von\ndie folgenden Vorhaben zu erhalten:                                    direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\n1. Modul Finanzsektorprogramm Wertschöpfungsketten bis zu              der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\n9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),                  in der Kirgisischen Republik erhoben werden. In diesem Zusam-\nmenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steu-\n2. Modul Finanzsektorprogramm Wertschöpfungsketten – Be-               ern werden von der Regierung der Kirgisischen Republik ge-\ngleitmaßnahme bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million      tragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der\nEuro),                                                            Regierung der Kirgisischen Republik übernommen. Darüber\n3. Modul Sektorvorhaben Gesundheit bis zu 10 000 000 Euro              hinaus befreit die Regierung der Kirgisischen Republik die KfW\n(in Worten: zehn Millionen Euro),                                 von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nArtikel 4\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte        Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für                sich aus der Gewährung der Zuschüsse ergebenden Transpor-\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-       ten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}