{"id":"bgbl2-2021-15-5","kind":"bgbl2","year":2021,"number":15,"date":"2021-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/15#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_15.pdf#page=59","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-22T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2021                    723\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2021\nDas in Bischkek am 13. Dezember 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 und 2018 ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. April 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHelmut Fischer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","724                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 und 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nund\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Kirgisischen Republik\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis d ge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Regierung der              nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nKirgisischen Republik,                                                 geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik soweit sie nicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nzu vertiefen,                                                          lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nKfW garantieren.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                    Artikel 3\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,\nDie Regierung der Kirgisischen Republik befreit die KfW von\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nlungen 2017 in Berlin vom 4. Juli 2017                                 der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nin der Kirgisischen Republik erhoben werden. In diesem Zusam-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     menhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nwerden von der Regierung der Kirgisischen Republik getragen.\nErhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-\nArtikel 1\nrung der Kirgisischen Republik übernommen. Darüber hinaus be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         freit die Regierung der Kirgisischen Republik die KfW von sons-\nes der Regierung der Kirgisischen Republik von der Kreditanstalt       tigen öffentlichen Abgaben.\nfür Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 19 000 000 Euro (in Wor-                                        Artikel 4\nten: neunzehn Millionen Euro) für die Vorhaben\nDie Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich\na) Sektorvorhaben Gesundheitswesen Phase VI bis zu                     aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),                  Transporten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr\nb) Sektorvorhaben Gesundheitswesen Phase VI – Begleitmaß-              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nnahme bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),       ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nc) Sozialer Wohnungsbau bis zu 8 500 000 Euro (in Worten:              publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nacht Millionen fünfhunderttausend Euro),                          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nd) Sozialer Wohnungsbau – Begleitmaßnahme bis zu 500 000               men erforderlichen Genehmigungen.\nEuro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und                                       Artikel 5\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung             (1) Die im Abkommen vom 24. März 2016 zwischen der\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für                der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-       2015 – 2016 für das Vorhaben „Schwerpunktprogramm Gesund-\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen             heit, Komponente Mutter-Kind-Versorgung IX“ vorgesehenen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfül-          Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 5 000 000\nlen.                                                                   Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) reprogrammiert und zusätz-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           lich anteilig für das im Abkommen vom 26. September 2014 in\nder Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-        Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge          „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente Mutter-Kind-\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-          Versorgung VIII“ in Höhe von 3 000 000 Euro (in Worten: drei\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen             Millionen Euro) sowie für das im Notenwechsel vom 14. Oktober\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-          2009/13. September 2010 in Nummer 1 Buchstabe a dritter\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-           Anstrich genannte Vorhaben „Schwerpunktprogramm Gesund-\ndung.                                                                  heit, Komponente Mutter-Kind-Basisversorgung“ in Höhe von\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) verwendet, wenn\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 2\nDie Zusage der im Abkommen vom 26. September 2014 in\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie im Abkommen\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         im Notenwechsel vom 14. Oktober 2009/13. September 2010 in\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           Nummer 1 Buchstabe a dritter Anstrich genannten Beträge ent-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}