{"id":"bgbl2-2021-15-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":15,"date":"2021-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/15#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_15.pdf#page=56","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-11T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["720                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 26. November 2020/16. Dezember 2020 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben „COVID-19 Krisenreaktionspro-\ngramm Soziale Sicherung“) ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 16. Dezember 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPhilipp Knill\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2021                    721\nBotschaft                                                Neu Delhi, den 26. November 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nNew Delhi\nWalter J. Lindner\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 298/2020 vom 18. Juni 2020) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmer,\nfür das Vorhaben „COVID-19 Krisenreaktionsprogramm Soziale Sicherung“ ein ver-\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\nmenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 460 000 000,00 Euro (in Worten: vierhun-\ndertsechzig Millionen Euro),\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des\nVorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin\ngegeben ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,\nsofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen das zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließenden\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\n4. Die Zusage des unter der Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht\ninnerhalb von fünf Jahren nach der Zusage der entsprechende Darlehensvertrag\ngeschlossen wurde. Dieser Betrag verfällt somit am 18. Juni 2025.\n5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung des in Nummer 3 genannten Vertrages in der Republik Indien erhoben\nwerden.\n7. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}