{"id":"bgbl2-2021-14-14","kind":"bgbl2","year":2021,"number":14,"date":"2021-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/14#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-14-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_14.pdf#page=31","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-06-16T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2021                         631\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1992\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 16. Juni 2021\nDas Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Inter-\nnationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines\nInternationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBl. 1994 II S. 1150, 1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für\nCosta Rica*                                                                     am 19. Mai 2022\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 32 und 33 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Mai 2021 (BGBl. II S. 575).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-\nwahrers unter http://www.imo.org (siehe „About IMO”, „Conventions\") einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 16. Juni 2021\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 2021\nDas Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2017/2019 (Unterstützung von Rechtsdurchsetzung,\nPolitikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT FZ))\nist nach seiner Inkrafttretensklausel\nam 15. Februar 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","632                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017/2019\n(Unterstützung von Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung\nund Handel im Forstsektor (FLEGT FZ))\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –             wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ntischen Volksrepublik Laos,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzu vertiefen,                                                          schlossen wurden. Für den im Jahr 2017 zugesagten Betrag in\nHöhe von 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro) en-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-           det die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Für den im Jahr 2019 zugesagten Betrag in Höhe von 12 995 800\nEuro (in Worten: zwölf Millionen neunhundertfünfundneunzigtau-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nsendachthundert Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,\nber 2023.\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bun-                (3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, so-\ndesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 145/2017 vom 5. De-            weit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist,\nzember 2017 und Verbalnote Nr. 156/2019 vom 9. Dezember                wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n2019) –                                                                Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos befreit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos oder            Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ge-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden               nannten Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Laos er-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-        hoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-\nzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 19 995 800 Euro (in Worten:        steuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nneunzehn Millionen neunhundertfünfundneunzigtausendachthun-            der Demokratischen Volksrepublik Laos getragen. Erhobene be-\ndert Euro) für das Vorhaben „Unterstützung von Rechtsdurchset-         sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Demo-\nzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT FZ)“          kratischen Volksrepublik Laos übernommen. Darüber hinaus be-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses         freit die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos die\nVorhabens festgestellt worden ist.                                     KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 4\nder Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur          Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-         lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land- und\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,           Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                      Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}