{"id":"bgbl2-2021-12-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":12,"date":"2021-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/12#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_12.pdf#page=30","order":3,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2020 zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"2021-06-08T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["566                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2021\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 27. Oktober 2020\nzur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 8. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Berlin am 27. Oktober 2020 unterzeichneten Protokoll zur Änderung\ndes Abkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1462, 1463) wird zugestimmt.\nDas Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im\nBundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 8. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2021                                    567\nProtokoll\nzur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nDie Bundesrepublik Deutschland                           Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer-\nverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch-\nund\nliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab-\ndas Fürstentum Liechtenstein –                          kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen\nvon in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –\nvon dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des\nAbkommens vom 17. November 2011 zwischen der Bundes-                          sind wie folgt übereingekommen:“.\nrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der\nArtikel 3\nSteuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen zu schließen –                                               (1) Artikel 25 Absatz 8 wird aufgehoben.\nsind wie folgt übereingekommen:                                            (2) Ziffer 9 des Protokolls zum Abkommen vom 17. November\n2011 wird aufgehoben.\nArtikel 1\nDer Titel wird wie folgt gefasst:                                                                     Artikel 4\n„Abkommen                                         Nach Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nzwischen                                         „(6) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom-\nder Bundesrepublik Deutschland                           mens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für\nund                                       bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter\ndem Fürstentum Liechtenstein                            Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände\nzur Beseitigung der Doppelbesteuerung                        die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergüns-\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen                 tigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion\nsowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“.               war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung\ngeführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewäh-\nArtikel 2                                   rung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel\nund Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkom-\nDie Präambel wird wie folgt gefasst:\nmens im Einklang steht.“\n„Die Bundesrepublik Deutschland\nund\nArtikel 5\ndas Fürstentum Liechtenstein –\n(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die\nin der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen          Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin aus-\nBeziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehen-              getauscht.\nde Zusammenarbeit verlangen,\n(2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am Tag des Austauschs\nin Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Bezie-            der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind\nhung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen             in beiden Vertragsstaaten anzuwenden\nim Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,                              a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,\ndie am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut-\nvor dem Hintergrund des Abkommens vom 2. September                           geschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Än-\n2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      derungsprotokoll in Kraft getreten ist;\nund der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den In-\nformationsaustausch in Steuersachen,                                      b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab\ndem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf\nin der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fal-                  das Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft\nlenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne                       getreten ist.\nGeschehen zu Berlin am 27. Oktober 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür das Fürstentum Liechtenstein\nI s a b e l Fro m m e l t - G o t t s c h a l d\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}