{"id":"bgbl2-2021-11-6","kind":"bgbl2","year":2021,"number":11,"date":"2021-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/11#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_11.pdf#page=50","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kambodschanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Phnom Penh","law_date":"2021-04-26T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["514                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2021\n9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nWalter J. Lindner\nHerrn Tarun Bajaj\nStaatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten\nFinanzministerium\nRegierung der Repubik Indien\nNeu Delhi\nBekanntmachung\nder deutsch-kambodschanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Phnom Penh\nVom 26. April 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 9. November 2001/15. Januar 2002 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nKöniglichen Regierung von Kambodscha über die Einrich-\ntung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Phnom Penh\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. Januar 2002\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. April 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2021                     515\nDer Botschafter                                       Phnom Penh, den 9. November 2001\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 6. Mai 1994 zwischen unseren beiden Regierungen über\nTechnische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vor-\nzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\ndes Königreichs Kambodscha die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen\nGesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Phnom Penh – im\nFolgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-\nmenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt\nwerden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung des Königreichs Kambodscha erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und\nstellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden\nBefreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in Kambodscha beschafftes\nMaterial;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Ab-\nkommens vom 6. Mai 1994.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum des Königreichs Kambodscha über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung des Königreichs Kambodscha beauftragt das Ministerium für Wirt-\nschaft und Finanzen als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 6. Mai\n1994 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}