{"id":"bgbl2-2021-11-5","kind":"bgbl2","year":2021,"number":11,"date":"2021-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/11#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_11.pdf#page=48","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-04-21T00:00:00Z","page":512,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["512                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. April 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 1. Juli 2020/13. Juli 2020 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorha-\nben „COVID-19 Krisenreaktionsprogramm Gesundheit“)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 13. Juli 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. April 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPhilipp Knill\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2021                     513\nBotschaft                                                       Neu Delhi, den 1. Juli 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nNew Delhi\nWalter J. Lindner\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 227/2020 vom 30. April 2020) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Indien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für das Vor-\nhaben „COVID-19 Krisenreaktionsprogramm Gesundheit“ zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmt der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von fünf Jahren nach der Zusage der entsprechende Finanzierungsvertrag\ngeschlossen wurde. Dieser Betrag verfällt somit am 30. April 2025.\n5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach\nNummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung des unter Nummer 3 genannten Vertrages in der Republik Indien er-\nhoben werden.\n7. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}