{"id":"bgbl2-2021-11-12","kind":"bgbl2","year":2021,"number":11,"date":"2021-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/11#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-11-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_11.pdf#page=62","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","law_date":"2021-05-04T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":62,"num_pages":2,"content":["526                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2021\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher, chinesischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung der Volksrepublik China mit den unter den Nummern 1 bis 10\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. K o n r a d S e i t z\nSeiner Exzellenz\ndem Vizeminister für Außenhandel\nund wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China\nHerrn Long Yongtu\nPeking\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nVom 4. Mai 2021\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China über die Ein-\nrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau (KfW) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. März 1999\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. Mai 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Supp\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2021                     527\nDer Botschafter                                                     Peking, den 11. März 1999\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 13. Oktober 1982 zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines\nörtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Zusammenhang mit der Durch-\nführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit, mit denen die KfW von der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt ist, vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstüt-\nzen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\nder Volksrepublik China die Einrichtung des örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau (KfW) in Peking – im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.\n2. Dem KfW-Büro werden folgende Aufgaben übertragen:\na) Unterstützung der Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit in allen Angelegen-\nheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit,\nmit denen die KfW von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der KfW vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des KfW-Büros entsand-\nten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Volksrepublik China erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das KfW-Büro von Lizenzen,\nHafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebüren\nund stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-\nfreiungen gelten auf Antrag des KfW-Büros auch für in der Volksrepublik China be-\nschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und Satel-\nlitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie Ar-\nbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nmilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkommens\nvom 13. Oktober 1982.\n5. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-\ntum der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Es geht bei Auflösung des Büros in das\nEigentum der Volksrepublik China über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen für die Auf-\ngaben des KfW-Büros durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt.\nb) Die Regierung der Volksrepublik China beauftragt als Ansprechpartner der KfW das\nFinanzministerium.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens über Tech-\nnische Zusammenarbeit vom 13. Oktober 1982 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher, chinesischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}