{"id":"bgbl2-2021-11-11","kind":"bgbl2","year":2021,"number":11,"date":"2021-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/11#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_11.pdf#page=60","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2021-05-04T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["524                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Fortführung des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 4. Mai 2021\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China über die Fort-\nführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ih-\nrer Inkrafttretensklausel\nam 12. August 1998\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. Mai 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Supp\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2021                     525\nDer Botschafter                                                     Peking, 12. August 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 13. Oktober 1982 zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortführung des\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Volksrepublik China die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Beijing – im\nFolgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-\nmenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt\nwerden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Volksrepublik China erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Ha-\nfen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren\nund stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden\nBefreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Volksrepublik China be-\nschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie Ar-\nbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 13. Oktober 1982.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht\nbei Auflösung des Büros in das Eigentum der Volksrepublik China über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Volksrepublik China beauftragt das Ministerium für Außenhan-\ndel und wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ministry of Foreign Trade and Economic\nCooperation – MOFTEC) als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-\nlauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n13. Oktober 1982 auch für diese Vereinbarung.\n9. Die bisherige Vereinbarung vom 20. Februar 1990 über die Einrichtung eines Projekt-\nverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)\nGmbH in Beijing tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}