{"id":"bgbl2-2021-10-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":10,"date":"2021-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/10#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_10.pdf#page=20","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2021-04-15T00:00:00Z","page":460,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["460                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n20. November 1991 über Technische Zusammenarbeit und der Vereinbarung vom\n9. April 1998 über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache ge-\nschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut verbindlich.\nFalls sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam mit den unter Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nChristian-Ludwig Weber-Lortsch\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Sozialistischen Republik Vietnam\nHerrn Nguyen Dy Nien\nHanoi\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 2021\nDas in Jaunde am 17. Dezember 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 II (Vorhaben\n„Ländliche Infrastruktur II“) ist nach seinem Artikel 5 Ab-\nsatz 1\nam 17. Dezember 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. April 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021                                 461\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 II\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                        (3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nselbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nund\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\ndie Regierung der Republik Kamerun –                         schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKamerun,                                                                                                 Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kamerun befreit die KfW von\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der\nzu vertiefen,\nRepublik Kamerun erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-               erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              von der Regierung der Republik Kamerun getragen. Erhobene\nbesondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung           Republik Kamerun übernommen. Darüber hinaus befreit die\nin der Republik Kamerun beizutragen,                                       Regierung der Republik Kamerun die KfW von sonstigen öffent-\nlichen Abgaben.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 293/2019 vom 13. Dezem-                                             Artikel 4\nber 2019) –\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 1                                     verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nder Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvon ingesamt 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro)\nfür das Vorhaben „Ländliche Infrastruktur II“ zu erhalten,\nArtikel 5\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesse-                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien-         Kraft.\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für                 (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-           Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.            Regierung der Republik Kamerun veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nArtikel 2                                     der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nSekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das               (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW               sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nund den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden               sechs Monaten schriftlich kündigen.\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.                                               (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, so-\nweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die                  (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nentsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für               Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2023.            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Jaunde am 17. Dezember 2020 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. C o r i n n a F r i c k e\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nAlamine Ousmane Mey\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}