{"id":"bgbl2-2021-10-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":10,"date":"2021-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/10#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_10.pdf#page=16","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-vietnamesischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Hanoi","law_date":"2021-04-07T00:00:00Z","page":456,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["456                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021\nBekanntmachung\nder deutsch-vietnamesischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Hanoi\nVom 7. April 2021\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 9. April 1998/16. April 1998 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nSozialistischen Republik Vietnam über die Einrichtung\neines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Hanoi ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. April 1998\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. April 2021\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021                     457\nDer Botschafter                                                       Hanoi, den 9. April 1998\nDer Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 20. November 1991 zwischen unseren beiden Regie-\nrungen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung\neines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)\nGmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstüt-\nzen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\nder Sozialistischen Republik Vietnam die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deut-\nschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Hanoi – im Folgen-\nden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit\nkann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,\nmit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und\nstellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Sozialistischen Republik Vietnam\nbeschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und Satel-\nlitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie Ar-\nbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nmilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkommens\nvom 20. November 1991.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Sozialistischen Republik Vietnam über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam beauftragt das Ministerium für\nPlanung und Investition (MPI) als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n20. November 1991 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache abge-\nschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut verbindlich.\nFalls sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam mit den unter Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}