{"id":"bgbl2-2021-1-4","kind":"bgbl2","year":2021,"number":1,"date":"2021-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/1#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_1.pdf#page=81","order":4,"title":"Bekanntmachung zu dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten","law_date":"2020-12-11T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":81,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2021                         81\nAuswärtiges Amt                                                          Bonn, den 1. Dezember 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, dem Sekretariat des Freiwilligenprogramms der\nVereinten Nationen Folgendes mitzuteilen:\nNach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligen-\nprogramms der Vereinten Nationen wird hiermit bestätigt, dass das genannte Abkommen\nsinngemäß für das Wissenszentrum für Nachhaltige Entwicklung der Fortbildungsakademie\ndes Systems der Vereinten Nationen in Bonn gilt, da es ein Büro der Vereinten Nationen\nist, das am 1. Januar 2002 von der Generalversammlung als systemweit tätige Einrichtung\nfür Wissensmanagement, Fortbildung und kontinuierliches Lernen der Belegschaft des\nSystems der Vereinten Nationen insbesondere für die Bereiche wirtschaftliche und soziale\nEntwicklung, Frieden und Sicherheit sowie internationales Management des Systems der\nVereinten Nationen gegründet wurde.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, das Sekretariat des Freiwilligenprogramms\nder Vereinten Nationen erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nSekretariat des Freiwilligenprogramms\nder Vereinten Nationen\nPlatz der Vereinten Nationen 1\n53113 Bonn\nBekanntmachung\nzu dem Fakultativprotokoll\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten\nVom 11. Dezember 2020\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen in dessen Funktion als Verwahrer des Fakultativprotokolls\nvom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die\nRechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten\nKonflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) eine E r k l ä r u n g hinsichtlich der\nAnwendbarkeit des Übereinkommens auf G u e r n s e y und A l d e r n e y mit\nWirkung vom 4. November 2020 abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom\n11. November 2006; BGBl. 2007 II S. 410).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. November 2020 (BGBl. II S. 1027).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 11. Dezember 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}