{"id":"bgbl2-2021-1-3","kind":"bgbl2","year":2021,"number":1,"date":"2021-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/1#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_1.pdf#page=80","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Anwendungsbereich des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen","law_date":"2020-12-07T00:00:00Z","page":80,"pdf_page":80,"num_pages":1,"content":["80               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2021\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen              (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder            mens vereinbaren.\nerschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen er-\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nteilt werden.\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nlegt.\nArtikel 5                                       (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in           Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nKraft.                                                                  Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-              dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von        nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nsechs Monaten schriftlich kündigen.                                     se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Jaunde am 12. November 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H a n s - D i e t e r S t e l l\nFür die Zentralafrikanische\nWirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nJosé Antonio Edjang Ntutumu Avomo\nBekanntmachung\nüber den Anwendungsbereich des Abkommens\nvom 10. November 1995\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinten Nationen\nüber den Sitz des Freiwilligenprogramms\nder Vereinten Nationen\nVom 7. Dezember 2020\nDas Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligen-\nprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) wird nach seinem\nArtikel 4 Absatz 2\nab dem 1. Dezember 2020\nauf das Büro der Vereinten Nationen „Wissenszentrum für Nachhaltige Entwick-\nlung der Fortbildungsakademie des Systems der Vereinten Nationen“ sinngemäß\nangewandt.\nDie deutsche Bestätigungsnote vom 1. Dezember 2020 wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBerlin, den 7. Dezember 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}