{"id":"bgbl2-2021-1-2","kind":"bgbl2","year":2021,"number":1,"date":"2021-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2021/1#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2021-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2021/bgbl2_2021_1.pdf#page=78","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-11-05T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":78,"num_pages":2,"content":["78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2021\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen\nWirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. November 2020\nDas in Jaunde am 12. November 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts-\nund Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2018 (Vorhaben „HIV/Aids-Prävention in Zentral-\nafrika VI“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 12. November 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2021                         79\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nund\ndung.\ndie Zentralafrikanische\nWirtschafts- und Währungsgemeinschaft –                                           Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-         trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft,             sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des 31. Dezember 2022.\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Wäh-       (3) Die CEMAC, soweit sie nicht selbst Empfängerin des\nrungsgemeinschaft beizutragen,                                   Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\ndie aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nrepublik Deutschland in Jaunde (Verbalnote Nr. 2/2018 vom\n11. Oktober 2018 und Antwortnote 000565/18/CEMAC/C/P vom\n15. Dezember 2018) –                                                                          Artikel 3\nDie CEMAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW von\nsind wie folgt übereingekommen:                               direkten Steuern befreit wird, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluss und der Durchführung der unter Artikel 2 Absatz 1 ge-\nArtikel 1                           nannten Verträge in ihren Mitgliedsstaaten erhoben werden, dass\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   in diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche\nes der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemein-     indirekte Steuern von den Regierungen der Mitgliedsstaaten ge-\nschaft (CEMAC) beziehungsweise anderen, von beiden Vertrags-     tragen sowie erhobene besondere Verbrauchssteuern von den\npartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            Regierungen der Mitgliedsstaaten übernommen werden und\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag  dass darüber hinaus die Regierungen der Mitgliedsstaaten die\nin Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen    KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben befreien.\nEuro) für das Vorhaben „HIV/Aids-Prävention in Zentralafrika VI“\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses                                Artikel 4\nVorhabens festgestellt worden ist.\nDie CEMAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewäh-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     rung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nder CEMAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere        sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-   gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur           überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, wel-"]}