{"id":"bgbl2-2020-9-4","kind":"bgbl2","year":2020,"number":9,"date":"2020-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/9#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_9.pdf#page=39","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-05-14T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2020                               415\nArtikel 4                                                                  Artikel 5\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\noben genannten Ministerien überlässt bei den sich aus der Ge-             Kraft.\nwährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-                 (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-             mens vereinbaren.\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-                 (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt             Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                         beigelegt.\nGeschehen zu Ramallah am 12. Dezember 2018 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Clages\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\nder Ministerien für Finanzen und Planung, Kommunalverwaltung,\nArbeit, Bildung und Hochschulbildung\nDr. R i a d A l M a l k i\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Mai 2020\nDas in Ramallah am 17. Dezember 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten des Ministeriums für Finanzen, des\nMinisteriums für Arbeit und des Ministeriums für Bildung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 17. Dezember 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Mai 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nTo r g e M a t t h i e s e n","416                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten\ndes Ministeriums für Finanzen,\ndes Ministeriums für Arbeit\nund des Ministeriums für Bildung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\nund\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten       Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\ndes Ministeriums für Finanzen,                 mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-\ndes Ministeriums für Arbeit                  tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nund des Ministeriums für Bildung –               für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nFür die Beurteilung der Förderungswürdigkeit des unter Buch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       stabe a genannten Vorhabens sind auch die Ergebnisse der im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-       Juli 2019 durch die Europäische Union beauftragten wissen-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten       schaftlichen Untersuchung der palästinensischen Schulbücher\nMinisterien,                                                      relevant. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält\nsich in diesem Zusammenhang vor, das „Bildungsprogramm V“\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nabweichend von den Regierungsverhandlungen vom 4. Dezem-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nber 2018 als bilaterales Entwicklungsvorhaben zur Förderung des\nzu vertiefen,\nZugangs zu Bildungseinrichtungen auszugestalten.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\noben genannten Ministerien zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-\nin den Palästinensischen Gebieten beizutragen,                    satz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision ei- treuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu er-\nnes Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zweistaaten-   halten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen\nStatus,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\npalästinensisch-deutsche Entwicklungszusammenarbeit vom           träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\n4. Dezember 2018 in Ramallah –                                    den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der     dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\noben genannten Ministerien oder anderen gemeinsam auszu-          schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau      des 31. Dezember 2022.\n(KfW) folgende Beträge zu erhalten:\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 41 Millionen Euro für    oben genannten Ministerien, soweit sie nicht Empfänger der\ndie Vorhaben:                                                     Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\na) „Bildungsprogramm V“ bis zu 25 Millionen Euro;                 die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nb) „Förderung beruflicher Bildung II“, bis zu 3 Millionen Euro;\nc) „Förderung beruflicher Bildung II“, Begleitmaßnahme bis zu                                  Artikel 3\n1 Million Euro;\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nd) „Abwasserentsorgung Salfeet“ bis zu 2 Millionen Euro;\noben genannten Ministerien befreit die KfW von direkten Steuern,\ne) „Multisektorales Investitionsprogramm Gaza“ bis zu 10 Mil-     die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\nlionen Euro,                                                 der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in den Palästinensi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2020                               417\nschen Gebieten erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-             men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden            teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nvon der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\noben genannten Ministerien getragen. Erhobene besondere Ver-          gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nbrauchssteuern werden von der Palästinensischen Befreiungs-           erforderlichen Genehmigungen.\norganisation zugunsten der oben genannten Ministerien über-\nnommen. Darüber hinaus befreit die Palästinensische                                                 Artikel 5\nBefreiungsorganisation zugunsten der oben genannten Ministe-\nrien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                         (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 4                                     (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\noben genannten Ministerien überlässt bei den sich aus der Ge-            (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nwährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-         legt.\nGeschehen zu Ramallah am 17. Dezember 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Clages\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\nder Ministerien für Finanzen, Arbeit sowie Bildung\nD r. R i a d A l M a l k i"]}