{"id":"bgbl2-2020-9-3","kind":"bgbl2","year":2020,"number":9,"date":"2020-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/9#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_9.pdf#page=37","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-05-14T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2020 413\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Mai 2020\nDas in Ramallah am 12. Dezember 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten des Ministeriums für Finanzen und\nPlanung, des Ministeriums für Kommunalverwaltung, des\nMinisteriums für Arbeit und des Ministeriums für Bildung\nund Hochschulbildung über Finanzielle Zusammenarbeit\n2017 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 12. Dezember 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Mai 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nTo r g e M a t t h i e s e n","414                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten\ndes Ministeriums für Finanzen und Planung,\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung,\ndes Ministeriums für Arbeit und\ndes Ministeriums für Bildung und Hochschulbildung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           d) Förderung beruflicher Bildung in Höhe von bis zu 7 Millionen\nEuro,\nund\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten       wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\ndes Ministeriums für Finanzen und Planung,           bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung,             der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\ndes Ministeriums für Arbeit und                Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\ndes Ministeriums für Bildung und Hochschulbildung –        mittelständische Betriebe, Vorhaben der sozialen Infrastruktur\noder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten       Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben\nMinisterien,                                                      genannten Ministerien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nweitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nzu vertiefen,\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin den Palästinensischen Gebieten beizutragen,                       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision     werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\neines Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zweistaaten- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen        träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nStatus,                                                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 81/2017 vom 4. De-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nzember 2017 des Vertretungsbüros der Bundesrepublik Deutsch-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nland in Ramallah an das Außenministerium der Palästinensischen\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nBehörde –\ndes 31. Dezember 2021.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\noben genannten Ministerien, soweit sie nicht selbst Empfänger\nArtikel 1                           der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-\nche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nrungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\noben genannten Ministerien oder anderen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau                                   Artikel 3\n(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 43 Millionen       Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nEuro für folgende Vorhaben zu erhalten:                           oben genannten Ministerien befreit die KfW von direkten Steuern,\na) Europäisch-Palästinensischer Kreditgarantiefonds IV (EPCGF     die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\nIV) in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro;                    der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in den Palästinen-\nsischen Gebieten erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nb) Municipal Development and Lending Fund (MDLF)IX – Kom-\nerhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden\nmunalentwicklungsprogramm (MDP) III (in der Verbalnote\nvon der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nNummer 81/2017 vom 4. Dezember 2017 ursprünglich be-\noben genannten Ministerien getragen. Erhobene besondere\nzeichnet als Municipal Development and Lending Fund\nVerbrauchssteuern werden von der Palästinensischen Befrei-\n(MDLF) VIII - Municipal Development Program III) in Höhe von\nungsorganisation zugunsten der oben genannten Ministerien\nbis zu 16 Millionen Euro;\nübernommen. Darüber hinaus befreit die Palästinensische Be-\nc) EGP XI – Beschäftigungsprogramm Armutsorientierte Infra-       freiungsorganisation zugunsten der oben genannten Ministerien\nstruktur in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro;               die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben."]}