{"id":"bgbl2-2020-8-7","kind":"bgbl2","year":2020,"number":8,"date":"2020-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/8#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_8.pdf#page=22","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden","law_date":"2020-05-19T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["366   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Revision 2 des Übereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften\nfür Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,\ndie in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,\nund die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,\ndie nach diesen Vorschriften erteilt wurden\nVom 19. Mai 2020\nDas Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher tech-\nnischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die\nin Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die\nBedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach\ndiesen Vorschriften erteilt wurden, ist in der Fassung der Revision 2 (BGBl. 1997 II\nS. 998, 999) nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für\nPakistan                                                       am 24. April 2020\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Dezember 2018 (BGBl. II S. 777).\nBerlin, den 19. Mai 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e\nBekanntmachung\nzu den Verträgen betreffend\ndie Gründung und den Betrieb des\n„International Centre for Migration Policy\nDevelopment (ICMPD)“ in Wien\nVom 28. Mai 2020\nDie Verträge betreffend die Gründung und den Betrieb des „International Centre\nfor Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. April 2020 (BGBl. II S. 329).\nBerlin, den 28. Mai 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}