{"id":"bgbl2-2020-8-1","kind":"bgbl2","year":2020,"number":8,"date":"2020-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2020-06-02T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["346              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nZehnte Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 2. Juni 2020\nEs verordnen auf Grund                                       Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und Nummer 8 in\nNummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a\nVerbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b,\nDoppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005\nAbsatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbin-\n(BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 2 zuletzt durch\ndung mit Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3e\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschiff-\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3e Ab-\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nsatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen\nvom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden\n§ 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch\nsind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März\nNummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a\n2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Ver-\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005\nkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesminis-\n(BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a\nterium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-\ngemeinsam:\nstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I\nS. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Num-\nmer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005                                    Artikel 1\n(BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 6a                       Inkraftsetzen von Beschlüssen\ndurch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. No-              der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nvember 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3e Ab-\nFolgende von der Zentralkommission für die Rheinschiff-\nsatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes\nfahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der\nvom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1\nsind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nder Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-\nInfrastruktur,\npolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit          S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom\nAbsatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a          29. Mai 2019 (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1\nund b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1        Buchstabe b der Verordnung vom 8. November 2019\nSatz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufga-         (BGBl. 2019 II S. 907)) geändert worden ist, werden hier-\nbengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          mit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1     1. Beschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der\nim Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-          Sitzung vom 4. Dezember 2019);\nmer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017\n(BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt     2. Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-               Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderun-\nstabe bb des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I              gen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen\nS. 962) geändert und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Arti-         sind;\nkel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. April 2017             3. Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der\n(BGBl. I S. 962) geändert worden sind, das Bundes-             Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderun-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im          gen des § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz, § 3.28,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit              § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e, Anlage 7 Abschnitt I\nund Soziales,                                                  Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 und Anlage 8 Ab-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung              schnitt I Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\nmit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1            nung betroffen sind.\nBuchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e     Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschiff-           veröffentlicht.\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen                               Artikel 2\n§ 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom                                   Änderung der\n25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 5                     Verordnung zur Einführung\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b                 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nDoppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Ge-              Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-\nsetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert,       polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II\n§ 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3             S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020                347\n8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert wor-         vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                             den ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:\n1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1.10       1. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.6.,\nNr. 1 Buchstabe m“ durch die Angabe „§ 1.11 Num-              unter Berücksichtigung des im Umlaufverfahren gefass-\nmer 2 Satz 1“ ersetzt.                                        ten Beschlusses vom 6. Mai 2020, MK-I-20-5.3-1-1,\n2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:                             über das Hinausschieben des Inkrafttretens auf den\n1. Juli 2021;\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.2.;\n„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer       3. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.3., unter Be-\nAnordnung vorübergehender Art der Zentralkom-              rücksichtigung des Beschlusses vom 28. November\nmission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der          2019, MK-II-19-5.7., über die Neufassung des Ände-\nAnlage durch Rechtsverordnung in dringenden                rungsbefehls zu § 4.06 Nummer 1 Moselschifffahrts-\nFällen oder zu Versuchszwecken eine von der An-            polizeiverordnung;\nlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur\n4. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.5.;\nDauer von drei Jahren zu treffen.“\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 4“ durch       5. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.6., unter Be-\ndie Angabe „§ 1.10 Satz 2“ ersetzt.                        rücksichtigung des Beschlusses vom 28. November\n2019, MK-II-19-5.7., über die Aufhebung der Num-\n3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:                             mer 7 und Anpassung der weiteren Nummerierung.\na) In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die       Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 4 bis 8\nfolgenden Nummern 7 bis 8a ersetzt:                    veröffentlicht.\n„7. nicht sicherstellt, dass sich die in § 1.10 Satz 1\nin Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Num-                               Artikel 4\nmer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sons-\ntigen Unterlagen an Bord befinden oder entge-                            Änderung der\ngen § 1.10 Satz 2 eine Urkunde oder sonstige                      Verordnung zur Einführung\nUnterlage nicht oder nicht rechtzeitig aus-                der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nhändigt,\nDie Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-\n8.   ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen         polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II\n§ 1.11 Nummer 1 ein Abdruck der dort ge-          S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\nnannten Verordnungen nicht an Bord befindet,      30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n8a. ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle\nnach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt,    1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\nauf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein\nAbdruck des Handbuchs Binnenschifffahrts-             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil                   „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und\nRhein/Mosel, nicht an Bord befindet,“.                    Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer\nb) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden              Anordnung vorübergehender Art der Moselkom-\nNummern 2 und 2a ersetzt:                                      mission nach § 1.22a der Anlage durch Rechts-\nverordnung in dringenden Fällen oder zu Ver-\n„2. nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1          suchszwecken eine von der Anlage abweichende\nin Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Num-             Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei\nmer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sons-                Jahren zu treffen.“\ntigen Unterlagen an Bord befinden oder die in\n§ 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genann-             b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle\nverfügbar sind,                                              „(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme\nder Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der\n2a. die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten                   Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion\nSchiffspapiere nicht aufbewahrt,“.                        Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel.“\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\nInkraftsetzen von                            a) Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\nBeschlüssen der Moselkommission                             „16. entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbin-\nFolgende von der Moselkommission in ihren Plenar-                        dung mit Nummer 3, Radar benutzt,“.\nsitzungen in Koblenz, Senningen und Nancy gefassten               b) Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe f wird wie folgt\nBeschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizei-                 gefasst:\nverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur\nEinführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom                 „f) die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Ver-\n3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)),                   bindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2,\ndie zuletzt durch Beschluss vom 27. November 2018                         Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12\n(Anlage 7 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 7 der Verordnung                     oder“.","348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nArtikel 5                                                                   Artikel 6\nÄnderung der                                                                Inkrafttreten\nRheinschiffspersonaleinführungsverordnung                         (1) Artikel 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5, die in Artikel 3\nSatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Beschlüsse und Arti-\nArtikel 3 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungs-\nkel 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a\nverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II\ntreten am 1. Juli 2020 in Kraft.\nS. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist,                (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1\nwird wie folgt gefasst:                                             Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Arti-\nkel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b und Nummer 3 treten am\n„(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-              1. Dezember 2020 in Kraft.\nfahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung\nvorübergehender Art der Zentralkommission für die                       (3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 Satz 1\nRheinschifffahrt nach § 1.02 der Schiffspersonalverord-             Nummer 1 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Num-\nnung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen              mer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b treten\noder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonal-               am 1. Juli 2021 in Kraft.\nverordnung-Rhein abweichende Regelung vorüberge-                        (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der\nhend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.“                     Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 2. Juni 2020\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020                         349\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 1.11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.11\nMitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord\nAn Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in\nihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem\nWege jederzeit lesbare Fassung sein.“\nBeschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)","350               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1.10 wird wie folgt gefasst:\n„1.10   Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord“.\nb) Nach der Angabe zu § 1.10 wird die Angabe zu § 1.10a wie folgt eingefügt:\n„1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord“.\nc) Die Angabe zu § 1.11 wird wie folgt gefasst:\n„1.11   Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord“.\nd) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird die Angabe zu Anlage 13 wie folgt angefügt:\n„Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV“.\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)\n2. § 1.10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.10\nMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord\nUrkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Be-\nstimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden aus-\nzuhändigen.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)\n3. Nach § 1.10 wird § 1.10a wie folgt eingefügt:\n„§ 1.10a\nAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge\nin Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord\n1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt\nwerden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:\nEINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ............................................................................................................. - R\nSCHIFFSATTEST\n– NUMMER: ................................................................................................................................................................................\n– SUK: .........................................................................................................................................................................................\n– GÜLTIG BIS: .............................................................................................................................................................................\nwobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen euro-\npäischen Schiffsnummer besteht.\nDie geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen\noder eingekörnt sein.\nDie Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren\nSteuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.\nDie Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des\nSchubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel\neingeschlagen ist.\nDie Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters auf-\nbewahren.\nAuf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich\ndie Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.\n2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung\nvorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht an Bord mit-\ngeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine\nBescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt\nwerden darf, an Bord mitführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020                            351\n3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote,\ndie nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)\n4. § 1.11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.11\nMitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nund des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord\n1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung,\nin ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elek-\ntronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.\n2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Hand-\nbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem\nWege jederzeit lesbare Textfassung sein.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)\n5. Nach der Anlage 12 wird Anlage 13 wie folgt angefügt:\n„Anlage 13\nVERZEICHNIS DER\nMITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV\nIn der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Ver-\nwaltungsvereinbarungen verwiesen:\n– Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),\n– Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),\n– Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),\n– Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),\n– Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),\n– Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom\n15. Februar 1966),\n– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.\nMitführen von Urkunden und\nKategorie                                                                                              Rechtsgrundlage\nsonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV\n1. Fahrzeuge\n1.1           das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig RheinSchUO § 1.04\nanerkanntes Zeugnis\n1.2           die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde                                           Beschluss ZKR 2015-II-10\n1.3           der Eichschein des Fahrzeugs                                                         Übereinkommen vom\n15. Februar 1966\n2. Besatzung\n2.1           ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf RheinSchPersV § 3.02\ndem Rhein erteiltes Rheinpatent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeug-\nnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte\nSchifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als\ngleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten\nSchiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten\nzusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ge-\nforderte Streckenzeugnis mitzuführen\n2.2           das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch, einschließlich der Bescheinigung nach RheinSchPersV § 3.13\nAnlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie\nder Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bord-\nbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden\nhat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungs-\nordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis\nverfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder\nBelgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Dritt-\nstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden;\nanerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu\nführen\n2.3           die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher                                    RheinSchPersV § 3.13","352              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nMitführen von Urkunden und\nKategorie                                                                                              Rechtsgrundlage\nsonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV\n2.4       ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als RheinSchPersV § 6.03\ngleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforder-\nlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführer-\nzeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung\nenthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis\nund das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radar-\nzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Ver-\nmerk enthält\n2.5       ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen                         Regionale Vereinbarung\nüber den Binnenschiff-\nfahrtsfunk Anhang 5\n2.6       die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vor- RheinSchPersV § 5.01ff\ngeschrieben sind\n2.7       bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des RheinSchPersV § 4a.02\nSchiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind\n3. Fahrtgebiete\n3.1       die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der ES-TRIN Artikel 23.01\nBaustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf\n3.2       auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über ES-TRIN Artikel 28.04\n110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimm- Nummer 2 Buchstabe c\nfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine\nAussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimm-\nfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist\n4. Navigations- und Informationsgeräte\n4.1       die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage                             ES-TRIN Artikel 7.06\nNummer 1\nES-TRIN Anlage 5\nAbschnitt III Artikel 9\nund Abschnitt VI\n4.2       die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers                          ES-TRIN Artikel 7.06\nNummer 1\nES-TRIN Anlage 5\nAbschnitt III Artikel 9\nund Abschnitt VI\n4.3       die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten                      ES-TRIN Artikel 7.06\nNummer 3\nES-TRIN Anlage 5\nAbschnitt IV Artikel 2\nNummer 9\n4.4       die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vor- ES-TRIN Anlage 5\ngeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers                                     Abschnitt V Artikel 1 und 2\nNummer 6\n4.5       die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“\n5. Ausrüstungen\n5.1       die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuer- ES-TRIN Artikel 6.09\neinrichtungen                                                                          Nummer 5\n5.2       die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren ES-TRIN Artikel 7.12\nSteuerhauses                                                                           Nummer 12\n5.3       die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und ES-TRIN Artikel 8.01\nsonstigen Druckbehälter                                                                Nummer 2\n5.4       die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und ES-TRIN Artikel 9.01\ndie Kopie des Motorparameterprotokolls                                                 Nummer 3\n5.5       die Unterlagen über elektrische Anlagen                                                ES-TRIN Artikel 10.01\nNummer 2\n5.6       die Bescheinigung für die Drahtseile                                                   ES-TRIN Artikel 13.02\nNummer 3 Buchstabe a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020                           353\nMitführen von Urkunden und\nKategorie                                                                                           Rechtsgrundlage\nsonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV\n5.7       die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher                                    ES-TRIN Artikel 13.03\nNummer 5\n5.8       die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen                    ES-TRIN Artikel 13.04\nNummer 8\nES-TRIN Artikel 13.05\nNummer 9\n5.9       die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane                          ES-TRIN Artikel 14.12\nNummer 6, 7 und 9\n5.10      die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen                            ES-TRIN Artikel 17.13\n5.11      der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN Artikel 18.01\nNummer 5 und 9\n5.12      bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung ES-TRIN Artikel 30.03\nund die Sicherheitsrolle                                                            Nummer 1 und Anlage 8\nNummer 1.4.9\n6. Ladung und Abfälle\n6.1       die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden    ADN Unterabschnitt 8.1.2.1,\n8.1.2.2 und 8.1.2\n6.2       bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften     ES-TRIN Artikel 27.01\nStabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für  Nummer 2\nden jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den     (Beschreibung der Unter-\njeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall lagen und Sichtvermerk der\njeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens                          Untersuchungskommission)\nES-TRIN Artikel 28.03\nNummer 3\n(Ergebnis der Berechnung\nbei Containerschiffen)\nRheinSchPV § 1.07\nNummer 5\n(Ergebnis der Stabilitäts-\nprüfung und Stauplan)\n6.3       das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch                                        RheinSchPV § 15.05\nund Anlage 10\nCDNI Anlage 2\n(Anwendungsbestimmung)\nTeil A Artikel 2.03\nund Anhang I\n6.4       der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttrans-   CDNI Anlage 2\naktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der      (Anwendungsbestimmung)\nletzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Be-  Teil A Artikel 3.04\nzugsnachweis mitzuführen                                                            Nummer 1\n6.5       die Entladebescheinigung                                                            RheinSchPV § 15.08\nNummer 2\nCDNI Anlage 2 und Teil B,\nMuster des Anhangs IV        “.\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)","354                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:\n„1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und\ndabei stillliegen, müssen führen:“.\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)\n2. § 3.28 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.28\nZusätzliche Bezeichnung\nder Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen\n(Anlage 3: Bild 57)\nIn Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der\nzuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:\nein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.\n57                                                  57\n“.\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)\n3. § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)\n4. In der Anlage 7 Abschnitt I wird die Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 wie folgt geändert:\n„C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich\ndie Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)\n5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Begriff „Fahrrinne“ wird wie folgt gefasst:\n„Fahrrinne:      Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind,\nderen Erhaltung angestrebt wird.“\nb) Nach dem Begriff „Fahrrinne“ wird folgender Begriff eingefügt:\n„Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020                         355\nAnlage 4\n(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 1)\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n„Anlage 12: Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten“.\nBeschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)\n2. § 9.05 der MoselSchPV wird wie folgt geändert:\n„§ 9.05\nMeldepflicht\n1. Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Num-\nmer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über\nSprechfunk melden:\na) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;\nb) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-\ngefügten Verordnung;\nc) Fahrzeuge, die Container befördern;\nd) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;\ne) Kabinenschiffe;\nf) Seeschiffe;\ng) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;\nh) Sondertransporte nach § 1.21.\n2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:\na) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;\nb) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und\nbei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;\nc) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;\nd) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;\ne) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;\nf) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;\ng) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:\naa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;\nbb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;\ncc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;\ndd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;\nee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;\nh) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container\nbefördert werden: Art und Menge der Ladung;\ni) Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Types und ihres Beladungszustandes (beladen\noder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;\nj) Containernummer der Gefahrgutcontainer;\nk) Anzahl der an Bord befindlichen Personen;\nl) Standort, Fahrtrichtung;\nm) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);\nn) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;\no) Beladehafen;\np) Entladehafen.\n3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder\nPersonen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall\nmuss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen.\n4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,\na) muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden\nFassung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erfolgen,\nb) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten\nStandard anzugeben.","356               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\n5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf\nelektronischem Wege erfolgen:\na) Verbänden und Fahrzeugen, die Container an Bord haben,\nb) Verbänden und Fahrzeugen, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks be-\nstimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-\ngefügten Verordnung.\n6. Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies\nder zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mit-\nzuteilen.\n7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen\nBehörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf\nelektronischem Wege zu übermitteln.\n8. Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung\nnur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen:\na) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits eine vollständige Meldung nach Nummer 2 abgegeben haben,\nb) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf dem Rhein eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nabgegeben haben,\nc) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf der Saar eine Meldung nach § 20.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nabgegeben haben.\nBei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.\n9. Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen\nFähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen\nB.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen\ndiese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.\n10. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafel-\nzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet.\n11. Auf den Strecken\na) Moselmündung (km 0) bis Sauermündung (km 205,87),\nb) Sauermündung (km 205,87) bis Apach (km 242,21) und\nc) Apach (km 242,21) bis zur Schleuse Metz (km 296,88),\ndie mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1\nmit folgenden Maßgaben:\n– auf der Strecke nach Buchstabe a sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Revierzentrale Oberwesel\nzu übermitteln,\n– auf der Strecke nach Buchstabe b sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die jeweiligen Schleusen zu\nübermitteln,\n– auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Leitzentrale Kœnigsmacker\nzu übermitteln.\n12. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-\ngefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“\nBeschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)\n3. Die Anlage 12 wird hinzugefügt:\n„Anlage 12\nVERZEICHNIS DER FAHRZEUG- UND VERBANDSARTEN\nBezeichnung:\n– Tankmotorschiff\n– Gütermotorschiff\n– Kanalpeniche\n– Schleppboot\n– Schubboot\n– Tankschleppkahn\n– Güterschleppkahn\n– Tankschubleichter\n– Güterschubleichter\n– Trägerschiffsleichter\n– Tagesausflugsschiff","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020                       357\n– Kabinenschiff\n– Schnelles Schiff\n– Schwimmendes Gerät\n– Baustellenfahrzeug\n– Sportfahrzeug\n– Schubverband\n– Gekuppelte Fahrzeuge\n– Schleppverband\n– Fahrzeug (Typ unbekannt)“.\nBeschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)\n4. Die von der Moselkommission getroffenen Beschlüsse MK-II-15.4.2, MK-I-17.5.4 (soweit Änderungen zu § 9.05 Moselschifffahrts-\npolizeiverordnung betroffen sind) und MK-I-18.5.6. werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.\nBeschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)","358              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nAnlage 5\n(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 2)\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1.22 wird wie folgt gefasst:\n„1.22   Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde“.\nb) In den Angaben zu Kapitel 1 wird nach der Angabe zu § 1.22 folgende Angabe zu § 1.22a eingefügt:\n„1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission“.\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)\n2. § 1.22 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde“.\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)\n3. Nach § 1.22 wird folgender § 1.22a eingefügt:\n„§ 1.22a\nAnordnungen vorübergehender Art der Moselkommission\nDie Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen,\nwenn es notwendig erscheint,\na) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder\nb) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020                         359\nAnlage 6\n(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 3)\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 4.06 Nummer 1 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn\na) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Num-\nmer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim\nSteuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in\ngutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein\nzugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der\nWendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;\nb) sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als\ngleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden,\nauch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.3.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n2. § 4.06 Nummer 3 MoselSchPV wird neu hinzugefügt:\n„3. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang\ngeschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.3.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)","360                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nAnlage 7\n(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4)\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nDie Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:\n1. Die Angaben zu Zeichen E.3 werden wie folgt gefasst:\n„E.3     Wehr\n“.\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)\n2. Das bisherige Zeichen E.4 wird das Zeichen E.4a.\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)\n3. Nach dem Zeichen E.4a wird folgendes Zeichen E.4b eingefügt:\n„E.4b    Frei fahrende Fähre\n“.\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020                          361\nAnlage 8\n(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 5)\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. In § 1.01 MoselSchPV wird Buchstabe aj (neu) wie folgt hinzugefügt:\n„aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der gültigen Fassung, der vom\nEuropäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde.\nBei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.“.\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n2. § 1.07 Nummer 4 Satz 5 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n3. § 1.08 Nummer 4, 5 und 6 MoselSchPV werden wie folgt gefasst:\n„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde\neingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene\nund für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten\nnach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.\n5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei still-\nliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:\na) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,\nb) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,\nc) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,\nd) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,\ne) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder\nf) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.\nSind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.\n6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2\nES-TRIN tragen:\na) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,\nb) bei Aufenthalt im Beiboot,\nc) bei Arbeiten außenbords oder\nd) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden\noder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.\nAußenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffs-\nverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n4. § 1.10 Nummer 1 Buchstaben c, i, y, z und ad MoselSchPV werden wie folgt gefasst:\n„c)   das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das\nSchiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus\ndem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz\nzugelassene Urkunde,“\n„i)   die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und\nWendeanzeiger,“\n„y)   die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,“\n„z)   der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c\nES-TRIN geforderte Nachweis,“\n„ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene\nBetriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,“.\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n5. § 1.10 Nummer 3 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung\nvorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese\nmüssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein.","362               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020\nBaustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der\nBaustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n6. § 2.04 Nummer 1 und 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„1. An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten\nEinsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten\nüber die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den\nArtikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten geregelt.\nBei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte\noder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.\n2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches\nFreycinet) – müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06\nund 22.09 ES-TRIN geregelt.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n7. § 4.07 Nummer 1 Satz 1 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n8. § 4.07 Nummer 6 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den\nVorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der\nKlasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen\nNorm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten\nBetriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten\ndes Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n9. § 7.01 Nummer 5 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen\nkeine anderen Einrichtungen benutzt werden.\nSind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d\nES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.\nWird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein\ngeeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n10. § 8.01 Nummer 2 und 3 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren,\nwenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllen.\nSie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach\nArtikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.\n3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen\ndes Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllen.\nSie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach\nArtikel 28.04 Nummer 3 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n11. § 11.06 Nummer 1 Buchstabe d MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Mosel-\nuferstaaten genutzt wird.“\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)\n12. § 11.06 Nummer 2 Buchstabe a MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN oder einer gleichwertigen\nVorschrift der Moseluferstaaten,“.\nBeschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung\ndes Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)"]}