{"id":"bgbl2-2020-7-30","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-30/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=56","order":30,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus","law_date":"2020-05-12T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung\nvon Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus\nVom 12. Mai 2020\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche\nsowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und\nüber die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird nach\nseinem Artikel 49 Absatz 4 für\nLitauen*                                                                       am 1. August 2020\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nErklärungen nach Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 sowie zu den\nArtikeln 33, 35 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 13\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. April 2019 (BGBl. II S. 469).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-\nmäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 12. Mai 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}