{"id":"bgbl2-2020-7-3","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-45)","law_date":"2020-03-20T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020  297\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-07-45)\nVom 20. März 2020\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n9. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-45) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. September 2019\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. März 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, 9. September 2019\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-\nbalnote Nummer 182 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Septem-\nber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-\nvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-\nden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die\nAngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-\nnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der\nTruppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-07-45 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-\ntragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-\nkel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt Utilization Management (UM) und Case Management (CM)\nim Bereich Gesundheitsfürsorge. Bei UM handelt es sich um einen organisationsweiten\ninterdisziplinären Ansatz, mit dem Qualitäts-, Risiko- und Kostenerwägungen bei der\nPatientenbetreuung in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden sollen. Überge-\nordnetes Ziel der UM ist die Aufrechterhaltung von Qualität und Effizienz bei der Er-\nbringung von Gesundheitsdienstleistungen, indem der Patient stets die geeignete Be-\ntreuung erhält, alle bestehenden Leistungsansprüche und Gemeinschaftsressourcen\naufeinander abgestimmt und die Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden. Bei\nder CM handelt es sich um einen kooperativen Prozess zur Beurteilung, Planung, Um-\nsetzung, Abstimmung, Beobachtung und Auswertung von Optionen und Dienstleistun-\ngen mit dem Ziel, den komplexen Anforderungen der Gesundheitsversorgung durch\nKommunikation und verfügbare Ressourcen qualitätsorientiert und kosteneffektiv ge-\nrecht zu werden. Vordringliches Ziel der CM ist es, die medizinischen Ressourcen zu\nermitteln, die am besten dazu geeignet sind, den Patienten optimal zu betreuen und\nfür ihn die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen, indem seine Betreuung und Pflege\nin Form eines kontinuierlichen Prozesses geleistet, unzusammenhängende Pflege-\nleistungen in den verschiedenen Bereichen vermieden und somit seine Lebensqualität\nverbessert und die Kosten eingedämmt werden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle\nAspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-\nne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Certified Nurse“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-\nglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020             299\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-\neinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei\nMonate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2018 bis\n14. Mai 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-\ngung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2019 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 182 vom 9. September 2019 und diese Antwortnote eine Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-\ngust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2019 in Kraft tritt und\nderen deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}