{"id":"bgbl2-2020-7-23","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=50","order":23,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-05-05T00:00:00Z","page":338,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Mai 2020\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 25. Juni 2019/\n3. Dezember 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 19. September 2018 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. Dezember 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Mai 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nIm Auftrag\nLars Wilke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020            339\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                    Abuja, den 25. Juni 2019\nHerr Präsident,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen in Berlin vom 19. September\n2018 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Wirtschaftsgemein-\nschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS), von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 29 000 000 Euro (in Worten: neun-\nundzwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Stärkung der epidemiologischen Dienste und Gesundheitssysteme in der\nECOWAS Region“ in Höhe von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen\nEuro),\nb) „Reproduktive Gesundheit inkl. Familienplanung; HIV/AIDS-Prävention in der\nECOWAS-Region VI“ in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Mil-\nlionen Euro), sowie\nc) „Regionaler FZ-Fonds für Stabilisierung durch nachhaltige Entwicklung in\nECOWAS-Mitgliedstaaten“ in Höhe von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben\nMillionen Euro),\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt\nworden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ECOWAS zu einem spä-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter\nNummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2022.\n5. Die ECOWAS setzt sich bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten dafür ein, dass\ndiese die KfW von direkten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben befreien, die\nim Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3\ngenannten Verträge in dem jeweiligen Staat erhoben werden. Sie setzt sich bei den\nRegierungen der Mitgliedstaaten außerdem dafür ein, dass in diesem Zusammen-\nhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern von diesen getragen\nsowie erhobene besondere Verbrauchsteuern übernommen werden.\n6. Die ECOWAS setzt sich bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten dafür ein, dass\ndiese der KfW bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen und keine\nMaßnahmen treffen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ndass diese gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nforderlichen Genehmigungen erteilen.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der ECOWAS veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der\nVN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nvom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die ECOWAS mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der ECOWAS zum"]}