{"id":"bgbl2-2020-7-22","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=48","order":22,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-05-05T00:00:00Z","page":336,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Mai 2020\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 19. März 2019/\n3. Dezember 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. Dezember 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Mai 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nIm Auftrag\nLars Wilke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020                      337\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                     Abuja, den 19. März 2019\nHerr Präsident,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. (A) 14/2016 vom 2. Dezember 2016) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Wirtschaftsgemein-\nschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn\nMillionen Euro) für das Vorhaben Reproduktive Gesundheit inklusive Familienplanung;\nHIV/Aids-Prävention in der ECOWAS-Region, Phase V, zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ECOWAS zu einem spä-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeträge für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwen-\ndung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2022.\n5. Die ECOWAS bemüht sich, soweit möglich, die KfW von direkten Steuern, die im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3 genann-\nten Verträge erhoben werden, zu befreien. In diesem Zusammenhang erhobene\nUmsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der ECOWAS getragen.\nErhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der ECOWAS übernommen.\nDarüber hinaus befreit die ECOWAS, soweit möglich, die KfW von sonstigen öffentli-\nchen Abgaben.\n6. Die ECOWAS überlässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nstätigt worden ist.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die ECOWAS mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der ECOWAS zum\nAusdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der ECOWAS bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. B e r n h a r d S c h l a g h e c k\nHerrn Marcel de Souza\nPräsident der ECOWAS-Kommission\n60, Yakubu Gowon Crescent\nAsokoro\nAbuja"]}