{"id":"bgbl2-2020-7-21","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=47","order":21,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank","law_date":"2020-05-04T00:00:00Z","page":335,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020                              335\nArtikel 4                                  und sonstigen rechtlichen Verfahren erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                   (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine         Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-             dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland              nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die             diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen           ist.\nGenehmigungen.\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 5                                  mens nach den in Absatz 1 genannten Verfahren vereinbaren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die                (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der              Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nBundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die für das              Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nInkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen verfassungsmäßigen         gelegt.\nGeschehen zu Berlin am 19. November 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Buck\nDr. G e r d M ü l l e r\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. S a h a r N a s r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 4. Mai 2020\nDas Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen\nEntwicklungsbank in der Neufassung vom 17. Mai 1979 (BGBl. 1981 II S. 253, 254)\nist nach seinem Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Abschnitt 3 Buchstabe c\nder Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mit-\nglieder der Bank (BGBl. 1981 II S. 253, 297) für\nIrland                                                                  am 4. März 2020\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Mai 2015 (BGBl. II S. 843).\nBerlin, den 4. Mai 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}