{"id":"bgbl2-2020-7-20","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=45","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-04-29T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020                               333\nArtikel 4                                  und sonstigen rechtlichen Verfahren erfüllt sind. Maßgebend ist\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei           der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                   (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine         Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-             dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland              nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die             se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                              (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens nach den im ersten Absatz beschriebenen Verfahren ver-\nArtikel 5                                  einbaren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die                (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der              Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nBundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die für das              Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nInkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen verfassungsmäßigen         gelegt.\nGeschehen zu Berlin am 19. November 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Buck\nDr. G e r d M ü l l e r\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. S a h a r N a s r\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 2020\nDas in Berlin am 19. November 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 16. März 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nManel Sraieb","334                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,\nund\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –                 haben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nRepublik Ägypten,                                                       Das Vorhaben „Energieeffizienz II – Deutsche Klimatechno-\nlogieinitiative (DKTI)“ ist dem in Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            stabe a genannten Vorhaben zugehörig.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-        späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       rungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                     Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 29. Oktober 2018 in Berlin –                                                            Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 dieses Abkommens ge-\nnannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung\nArtikel 1                            gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      lehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande-         die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-           vorschriften unterliegen.\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende\nBeträge zu erhalten:                                                   (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren\n1. Darlehen von insgesamt 65 000 000 EUR (in Worten: fünf-          nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nundsechzig Millionen Euro) für die Vorhaben:                   Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\na) „Energieeffizienz II“ bis zu 35 000 000 EUR (in Worten:     endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nfünfunddreißig Millionen Euro),\n(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nb) „Privatsektorförderung und Innovation – KKMU III“ bis zu    sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\n30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro),        alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-         Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nhaben festgestellt worden ist.                                 Verträge garantieren.\nDie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der         (4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für die oben          sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\ngenannten Darlehen gewährten Konditionen lauten:               etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\n– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),             gegenüber der KfW garantieren.\n– 2 Prozent Zinsen per annum;\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                                       Artikel 3\nDurchführung und Betreuung folgender Vorhaben:                    Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit die\na) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben        KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nbis zu 3 000 000 EUR (in Worten: drei Millionen Euro),     schluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 dieses\nAbkommens genannten Verträge in der Arabischen Republik\nb) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben\nÄgypten erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene\nbis zu 3 000 000 EUR (in Worten: drei Millionen Euro);\nUmsatzsteuer, Zollabgaben und ähnliche indirekte Steuern\n3. einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag von insgesamt            werden von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\n5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorha-  getragen. Erhobene besondere Verbrauchssteuern werden von\nben „Energieeffizienz II – Deutsche Klimatechnologieinitiative der Regierung der Arabischen Republik Ägypten übernommen.\n(DKTI)“, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit         Darüber hinaus befreit die Regierung der Arabischen Republik\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme    Ägypten die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben."]}