{"id":"bgbl2-2020-7-19","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=43","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-04-29T00:00:00Z","page":331,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 331\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 2020\nDas in Berlin am 19. November 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 16. März 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nManel Sraieb","332                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  kleine und mittelständische Betriebe oder Vorhaben der so-\nzialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen\nund\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –                rungsbeitrages erfüllt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen          der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\nRepublik Ägypten,                                                   teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nzu vertiefen,                                                       nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 dieses Abkommens ge-\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                     nannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung\ngestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 702/2017 vom          stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darle-\n12. Dezember 2017 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-         hens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge,\nland in Kairo an das Ministerium für Investition und Internatio-    die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nnale Zusammenarbeit der Arabischen Republik Ägypten über            vorschriften unterliegen.\ndie finanziellen Zusagen von Mitteln der Finanziellen und Tech-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens\nnischen Zusammenarbeit –\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nArtikel 1\n(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande-         alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-           lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende      träge garantieren.\nBeträge zu erhalten:\n(4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\n1. ein Darlehen von insgesamt 9 000 000 EUR (in Worten: neun\nsie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Energieeffizienz II“,\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-       schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nbens festgestellt worden ist.                                  über der KfW garantieren.\nDie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für das oben                                        Artikel 3\ngenannte Darlehen gewährten Konditionen lauten:                   Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit die\n– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),             KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 dieses\n– 2 Prozent Zinsen per annum;\nAbkommens genannten Verträge in der Arabischen Republik\n2. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 12 500 000 EUR          Ägypten erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene\n(in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro) für das   Umsatzsteuer, Zollabgaben und ähnliche indirekte Steuern wer-\nVorhaben „Rehabilitierung von Berufsschulen II“, wenn nach     den von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten getra-\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestä-    gen. Erhobene besondere Verbrauchssteuern werden von der\ntigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der     Regierung der Arabischen Republik Ägypten übernommen.\ngesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Darüber hinaus befreit die Regierung der Arabischen Republik\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für         Ägypten die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben."]}