{"id":"bgbl2-2020-7-16","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=39","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte","law_date":"2020-04-21T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020                                  327\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der                                       Artikel 8\nbeziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird\ner eine von dieser beziehungsweise diesem begangene Straftat                                       Streitbeilegung\nseinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Empfangs-                 Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-\nstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens, an dem eine              kommens werden durch die Vertragsparteien gütlich auf diplo-\nFamilienangehörige beziehungsweise ein Familienangehöriger in            matischem Weg beigelegt.\nBezug auf bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit vorgenomme-\nne Handlungen beteiligt ist, zu unterrichten.\nArtikel 9\n(3) Die beziehungsweise der Familienangehörige kann im\nZusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als                                               Änderungen\nZeuge vernommen werden, es sei denn, der Entsendestaat ist\nDieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einverneh-\nder Auffassung, dass dieses seinen Interessen zuwiderliefe.\nmen durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragspar-\nteien geändert werden. Die Änderung tritt zu dem von beiden\nArtikel 6                                    Vertragsparteien schriftlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft.\nAnerkennung von akademischen Titeln\nDieses Abkommen beinhaltet keine automatische Anerken-                                             Artikel 10\nnung von Abschlüssen. Eine solche Anerkennung kann nur in                          Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nÜbereinstimmung mit den im Empfangsstaat geltenden Vor-\nschriften erfolgen.                                                         (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 7                                       (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                         sen.\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-             (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Ein-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-               haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomati-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche         schem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                        der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Kingston am 14. November 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB e r n d v o n M ü n c h o w - Po h l\nFür die Regierung von Jamaika\nKamina Johnson-Smith\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 21. April 2020\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) ist nach seinem Artikel 27\nAbsatz 2 für\nAntigua und Barbuda                                                   am 3. Oktober 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. März 2020 (BGBl. II S. 208).\nBerlin, den 21. April 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}