{"id":"bgbl2-2020-7-15","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=37","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2020-04-14T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020                                325\nArtikel 6                                    (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nSteuer- und\nSozialversicherungssystem                              (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\ntens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Einhal-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\ntung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\nWeg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.\n(4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartei-\nen über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens\nArtikel 7\nwerden unmittelbar und gütlich verhandelt.\nInkrafttreten,\n(5) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen\nGeltungsdauer und Kündigung\nzwischen den Vertragsparteien geändert werden, sofern diese\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in         Änderungen nicht mit dem tatsächlichen Erreichen von Ziel und\nKraft.                                                               Zweck des Abkommens unvereinbar sind.\nGeschehen zu Berlin am 28. Mai 2019 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeiko Maas\nFür die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nDiego Pary Rodríguez\nBekanntmachung\ndes deutsch-jamaikanischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen\noder berufskonsularischen Vertretung\nVom 14. April 2020\nDas in Kingston am 14. November 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika über die\nErwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre-\ntung ist nach seinem Artikel 10\nam 14. November 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. April 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e","326                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            matischen oder berufskonsularischen Vertretung oder einer\nVertretung des Entsendestaates bei einer internationalen Orga-\nund\nnisation im Empfangsstaat die befristete Fortführung der\ndie Regierung von Jamaika                     Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum bis maximal 60 Tagen ohne\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –        den Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis\ngestattet.\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-                                  Artikel 3\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –\nVerfahren\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (1) Ein Ersuchen um Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs-\ntätigkeit ist im Namen des Familienangehörigen von der diplo-\nArtikel 1                            matischen Vertretung des Entsendestaats beim Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats durch Verbal-\nBegriffsbestimmungen\nnote zu stellen.\nIm Sinne dieses Abkommens\n(2) Das Ersuchen bestätigt das Rechts- und Verwandtschafts-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     verhältnis des Familienangehörigen zum Mitglied der diplo-\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des   matischen oder berufskonsularischen Vertretung und die Art der\nEntsendestaats mit Ausnahme des Dienstpersonals, die bei      angestrebten Erwerbstätigkeit.\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\noder einer Vertretung des Entsendestaates bei einer inter-       (3) Nach Überprüfung der in dem Ersuchen um Erlaubnis ent-\nnationalen Organisation im Empfangsstaat akkreditiert oder    haltenen Informationen teilt das Ministerium für Auswärtige An-\nangemeldet sind,                                              gelegenheiten des Empfangsstaats der diplomatischen Vertre-\ntung des Entsendestaats baldmöglichst durch Verbalnote mit,\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ Personen, die      dass die beziehungsweise der Familienangehörige im Einklang\nvom Entsendestaat als im gemeinsamen Haushalt mit einem       mit den einschlägigen Gesetzen des Empfangsstaats die Erlaub-\nentsandten Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsu-    nis erhalten hat, eine Arbeit aufzunehmen.\nlarischen Vertretung oder einer Vertretung des Entsendestaa-\ntes bei einer internationalen Organisation im Empfangsstaat      (4) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats übermit-\nlebende Familienangehörige notifiziert und vom Empfangs-      telt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Emp-\nstaat als solche anerkannt werden,                            fangsstaats ein neues Ersuchen, wenn die beziehungsweise der\nFamilienangehörige eine neue Erwerbstätigkeit ausüben möchte.\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän-\ndige oder unselbstständige Berufstätigkeit einschließlich der\nBerufsausbildung.                                                                          Artikel 4\nImmunität von der Zivil- und\nArtikel 2                                              Verwaltungsgerichtsbarkeit\nErlaubnis zur Ausübung                          Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\neiner Erwerbstätigkeit                      men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nanderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\n(1) Vorbehaltlich der anwendbaren innerstaatlichen Gesetze\nnität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nund Verfahren wird den Familienangehörigen auf der Grundlage\nfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nder Gegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbs-\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\ntätigkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätig-\nErwerbstätigkeit.\nkeit nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat\ngeltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.\nDie betreffenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutsch-                                   Artikel 5\nland auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis                   Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\neines Aufenthaltstitels befreit. In Jamaika gegebenenfalls erfor-\nderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.                     (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\n(2) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Emp-\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nfangsstaat erlischt, sobald die beziehungsweise der Begünstigte\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nder Erlaubnis nicht mehr den Status eines Familienangehörigen\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\nhat, oder wenn das Mitglied der diplomatischen oder berufs-\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nkonsularischen Vertretung oder einer Vertretung des Entsende-\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nstaates bei einer internationalen Organisation im Empfangsstaat\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-\nihre beziehungsweise seine dienstliche Tätigkeit beendet hat.\ndestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob\n(3) Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Empfangs-    er auf die Immunität der beziehungsweise des betroffenen Fami-\nstaates ist den Familienangehörigen in Ausnahmefällen nach         lienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\nBeendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-     staats verzichten soll."]}