{"id":"bgbl2-2020-7-14","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=35","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2020-04-14T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020                           323\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,\ninsbesondere des Frauen- und Kinderhandels,\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 9. April 2020\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und\nBestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-\ndels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)\nwird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nBrunei Darussalam*                                                               am 29. April 2020\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten\nVorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. September 2019 (BGBl. II S. 838).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 9. April 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung\nVom 14. April 2020\nDas in Berlin am 28. Mai 2019 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Plurinationalen Staates Boli-\nvien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsu-\nlarischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Mai 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. April 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e","324                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                                            Verfahren\ndie Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien –\nDie diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\ndem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-\nder Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nImmunität von der Zivil-\nArtikel 1                                             und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nBegriffsbestimmungen                             Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nmen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nIm Sinne dieses Abkommens                                         anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder       nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des      fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-       Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\nrischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio-   werbstätigkeit.\nnalen Organisation im Empfangsstaat,\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-                                     Artikel 5\nner, die Ehepartnerin, den eingetragenen Lebenspartner, die\neingetragene Lebenspartnerin und Kinder, die im Empfangs-                                    Immunität\nstaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied                        von der Strafgerichtsbarkeit\nder diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung             (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nleben und vom Empfangsstaat als solche anerkannt werden,         Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän-       Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\ndige oder unselbstständige Berufstätigkeit einschließlich der    rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nBerufsausbildung.                                                des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nArtikel 2\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-\nErlaubnis zur Ausübung                         destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob\neiner Erwerbstätigkeit                        er auf die Immunität der betroffenen Familienangehörigen von\nDen Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Gegen-         der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\nseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit            (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach        betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-            gangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.\nrufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen-        Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu\nden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei         unterrichten.\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufent-\nhaltstitels befreit. Im Plurinationalen Staat Bolivien erforderliche    (3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nAufenthaltsgenehmigungen werden für die Dauer der Entsen-            Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,\ndung des Mitglieds der diplomatischen oder berufskonsularischen      es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nVertretung erteilt.                                                  seinen Interessen zuwiderliefe."]}