{"id":"bgbl2-2020-7-13","kind":"bgbl2","year":2020,"number":7,"date":"2020-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/7#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_7.pdf#page=35","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität","law_date":"2020-04-09T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020                           323\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,\ninsbesondere des Frauen- und Kinderhandels,\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 9. April 2020\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und\nBestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-\ndels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)\nwird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nBrunei Darussalam*                                                               am 29. April 2020\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten\nVorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. September 2019 (BGBl. II S. 838).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 9. April 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung\nVom 14. April 2020\nDas in Berlin am 28. Mai 2019 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Plurinationalen Staates Boli-\nvien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsu-\nlarischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Mai 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. April 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e"]}