{"id":"bgbl2-2020-6-7","kind":"bgbl2","year":2020,"number":6,"date":"2020-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_6.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Lukos-Vatc JV LLC“ (Nr. DOCPER-AS-137-01)","law_date":"2020-03-17T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 2000\nüber Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe\nVom 12. März 2020\nDas Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche\nStoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für\nGuyana                                                         am 20. Mai 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Februar 2018 (BGBl. II S. 104).\nBerlin, den 12. März 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Lukos-Vatc JV LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-137-01)\nVom 17. März 2020\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Lukos-Vatc JV LLC“ (Nr. DOCPER-AS-137-01) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. März 2020\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. März 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020           263\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 10. März 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nummer 519 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März\n2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika mit dem Unternehmen Lukos-Vatc JV LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über die\nErbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-AS-137-01 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über\ndie Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt allgemeine Programmunterstützung für die Ausführung des\nUnited States Special Operations Command (USSOCOM)-Programms im Bereich\nErfahrungswerte (Lessons Learned Program), einschließlich Fachberatung, Unter-\nstützung bei Erfassung und Auswertung sowie bei der Durchführung aller Aufgaben\nund Maßnahmen, die zur Unterstützung des USSOCOM-Auftrags erforderlich sind. Der\nAuftragnehmer nutzt ein System für Erfassung, Archivierung, Auswertung, Klärung und\nWeitergabe von Beobachtungen, Erkenntnissen und Erfahrungswerten im Rahmen\neiner der Zusammenarbeit förderlichen Umgebung zur Verbesserung aktueller und\nzukünftiger Einsatzmöglichkeiten auf unterschiedlichen Netzwerken.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und\nZertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,\nden Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau\ndarin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich\nsolche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter\nEinhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer er-\ngreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten\ndeutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des\nAuftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig\ndurchlaufen;\n2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-\nkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,\ndass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-\nmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-\ngemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle\ndamit verbundenen Vorrechte verlieren;\n3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine\nMissachtung deutschen Rechts darstellt, und\n4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers\nund das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im\nBerichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts\ndurchgeführt wurden.","264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-\nfreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS\ngewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor\nAblauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und\nVergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-\nfällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des\nEntwurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,\nannehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag\nmindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem\nDatum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten\nweiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszu-\ntauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen,\njedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer\nLaufzeit vom 15. Januar 2016 bis 14. Januar 2022 (Memorandum for Record) ist dieser\nVerbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur\nVerfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags un-\nverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-\nbindlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72\nAbsatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 519 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung"]}