{"id":"bgbl2-2020-6-5","kind":"bgbl2","year":2020,"number":6,"date":"2020-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/6#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_6.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über das Ausstattungshilfeprogramm für ausländische Streitkräfte und die Entsendung einer technischen Beratergruppe der Bundeswehr","law_date":"2020-03-12T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020              257\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1988\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz menschlichen Lebens auf See\nVom 11. März 2020\nDas Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Übereinkom-\nmen von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II\nS. 747, 748) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für\nGhana                                                                am 18. Februar 2020\nin Kraft getreten.\nDarüber hinaus wird das Protokoll nach seinem Artikel V Absatz 3 für\nKatar                                                                am     15. April 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1116).\nBerlin, den 11. März 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber das Ausstattungshilfeprogramm\nfür ausländische Streitkräfte und die Entsendung\neiner technischen Beratergruppe der Bundeswehr\nVom 12. März 2020\nDas in Ouagadougou am 8. November 2019 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina\nFaso über das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland für ausländische Streit-\nkräfte und die Entsendung einer technischen Beratergruppe\nder Bundeswehr nach Burkina Faso ist nach seinem Arti-\nkel 18 Absatz 1\nam 8. November 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","258                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfür ausländische Streitkräfte und die Entsendung\neiner technischen Beratergruppe der Bundeswehr nach Burkina Faso\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Entsendung auf der Grundlage dieses Abkommens im Auf-\nnahmestaat seinen Dienst verrichtet;\nund\n3. bezeichnet der Ausdruck „technischer Berater“ ein Mitglied\ndie Regierung von Burkina Faso,\nder technischen Beratergruppe;\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –\n4. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehe-\nin Erwägung der bestehenden freundschaftlichen und von Zu-           gatten eines technischen Beraters, den Lebenspartner eines\nsammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen der Bundesre-               technischen Beraters im Sinne des Lebenspartnerschafts-\npublik Deutschland und Burkina Faso,                                    gesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ledige Kinder\neines technischen Beraters bis zur Vollendung des 25. Lebens-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung der freund-           jahres, die im Aufnahmestaat in ständiger häuslicher Gemein-\nschaftlichen Beziehungen Grundlage dieses Abkommens ist,                schaft mit dem technischen Berater leben, sowie weitere Per-\nsonen, denen der technische Berater unterhaltsverpflichtet\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche Zu-          ist und die bereits vor der Entsendung mit dem technischen\nsammenarbeit im Bereich der Ausstattungshilfe zu festigen und           Berater in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft ge-\nzu vertiefen,                                                           lebt haben. Zu den Kindern zählen auch Adoptiv-, Pflege-\nund Stiefkinder des technischen Beraters, seines Ehegatten\nin dem Wunsch, im Rahmen des nationalen Beitrags Burkina             oder seines Lebenspartners im Sinne des Lebenspartner-\nFasos zur Eingreiftruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafri-          schaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland;\nkanischer Staaten (ECOWAS Standby – Force) und zur gemein-\n5. bezeichnet der Ausdruck „entsendende Vertragspartei“ die\nsamen Einsatztruppe der G5-Sahel-Staaten (G5 Sahel Joint\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland;\nForce) oder jeder anderen subregionalen Truppe zusammenzu-\narbeiten,                                                          6. bezeichnet der Ausdruck „aufnehmende Vertragspartei“ die\nRegierung von Burkina Faso;\nin der festen Überzeugung, dass durch diese Zusammenarbeit\n7. bezeichnet der Ausdruck „Aufnahmestaat“ Burkina Faso.\nBurkina Faso dazu befähigt wird, sich wirksam für die Verhütung\nund Lösung gewaltsamer Konflikte und für Frieden und Sicher-\nheit in Afrika einzusetzen,                                                                      Artikel 3\nGrundsätze der Ausstattungshilfe\nin der Überzeugung, dass gegenseitiges Vertrauen, gegensei-\ntige Unterstützung und die Umsetzung der Prinzipien der Demo-         (1) Das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung der Bun-\nkratie und Rechtsstaatlichkeit und eine verantwortliche Regie-     desrepublik Deutschland für ausländische Streitkräfte dient der\nrungsführung sowie die Achtung der Menschenrechte Grundlage        partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Streitkräften be-\ndieses Abkommens sind –                                            freundeter Staaten in Afrika im Geist der in der Präambel dieses\nAbkommens formulierten Grundsätze.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Das Ausstattungshilfeprogramm umfasst die Lieferung von\nMaterial (im Folgenden als „Ausstattungshilfegüter“ bezeichnet),\nArtikel 1                             die Bereitstellung von Dienstleistungen und gegebenenfalls auch\nGegenstand                             die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen sowie die damit\nzusammenhängenden Kosten für Vorbereitung, Beratung und\n(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze des Pro-          Ausbildung. Auf das Ausstattungshilfeprogramm werden gege-\ngramms der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die       benenfalls die Kosten für Versicherung, Konservierung, Verpa-\nAusstattungshilfe für die burkinischen Streitkräfte sowie die all- ckung und Anlieferung von Ausstattungshilfegütern zum Ver-\ngemeinen Bedingungen für die damit verbundene Entsendung           schiffungshafen oder Abgangsflughafen sowie für den Luft- oder\neiner technischen Beratergruppe der Bundeswehr nach Burkina        Seetransport angerechnet.\nFaso und deren Einsatz festgelegt.\n(3) Von dem Ausstattungshilfeprogramm ist die Lieferung von\n(2) Die Vertragsparteien erklären einstimmig, dass gegensei-    Waffen und Munition, die Lieferung von Maschinen zu deren Her-\ntiges Vertrauen, gegenseitige Unterstützung und die Achtung der    stellung sowie die Ausbildung im Umgang mit solchem Material\nMenschenrechte Grundlage dieses Abkommens sind.                    ausgeschlossen.\n(4) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht berechtigt, Aus-\nArtikel 2                             stattungshilfegüter oder Rechte an diesen ohne vorherige Zu-\nBegriffsbestimmungen                         stimmung der entsendenden Vertragspartei einem Dritten zu\nüberlassen, ihm Rechte an diesen zu übertragen oder ihm tech-\nIm Sinne dieses Abkommens\nnische Informationen über diese zu übermitteln. Dritte in diesem\n1. bezeichnet der Ausdruck „Bundeswehr“ die Streitkräfte der       Sinne sind andere Staaten, Firmen sowie Personen, die nicht im\nBundesrepublik Deutschland;                                   Dienst der aufnehmenden Vertragspartei stehen.\n2. bezeichnet der Ausdruck „technische Beratergruppe“ mili-           (5) Die durchzuführenden Unterstützungsmaßnahmen und\ntärisches Personal der Bundeswehr, das im Rahmen einer        Projekte sowie die Höhe der Ausstattungshilfe werden in einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020                           259\nProgrammabmachung zwischen dem Verteidigungsministerium                (3) Die aufnehmende Vertragspartei stellt\nder entsendenden Vertragspartei und dem Verteidigungsminis-\n1. jedem in den Aufnahmestaat entsandten technischen Berater\nterium der aufnehmenden Vertragspartei geregelt.\nein Legitimationspapier aus, in dem die Dienststellen der auf-\nnehmenden Vertragspartei gebeten werden, ihm volle Unter-\nArtikel 4                                  stützung bei der Durchführung seines Auftrags und Schutz\nTechnische Beratergruppe                             und Hilfe außerhalb seines Auftrags zu gewähren;\n(1) Die entsendende Vertragspartei entsendet im Rahmen des       2. jedem Familienangehörigen ein Legitimationspapier aus, in\nAusstattungshilfeprogramms für Streitkräfte des Aufnahmestaats           dem die Dienststellen der aufnehmenden Vertragspartei ge-\nfür einen Zeitraum von zunächst bis zu vier Jahren eine techni-          beten werden, ihm Schutz und Hilfe zu gewähren.\nsche Beratergruppe. Die Zusammensetzung der technischen Be-\nratergruppe sowie die Verwendungsdauer werden in der in Arti-                                      Artikel 7\nkel 3 Absatz 5 genannten Programmabmachung festgelegt. Eine\nüber den Zeitraum von vier Jahren hinausgehende Verwendungs-                        Pflichten der technischen Berater\ndauer kann zwischen den Vertragsparteien ebenfalls gesondert\n(1) Die entsendende Vertragspartei weist die technischen Be-\nschriftlich vereinbart werden; es bedarf hierzu keiner Änderung\nrater an, während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat\ndieses Abkommens.\n1. sich jeder politischen oder mit dem Geist dieses Abkommens\n(2) Die technische Beratergruppe berät und unterstützt die\nnicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten,\naufnehmende Vertragspartei auf den Gebieten, die in dem jewei-\nligen, zeitlich befristeten Ausstattungshilfeprogramm im gegen-     2. das Recht und die besonderen Gepflogenheiten des Aufnah-\nseitigen Einvernehmen in der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Pro-        mestaats zu achten,\ngrammabmachung festgelegt sind. Die technische Beratergruppe\nhat keinen militärischen Auftrag.                                   3. keine andere entgeltliche Tätigkeit im Aufnahmestaat auszu-\nüben.\n(3) Der Leiter der technischen Beratergruppe vertritt im Auftrag\nder entsendenden Vertragspartei die deutschen Interessen be-           (2) Den technischen Beratern ist die Annahme jeglicher finan-\nzüglich des Ausstattungshilfeprogramms für Streitkräfte des Auf-    ziellen Leistungen, Belohnungen, Taschengelder oder geldwerter\nnahmestaats. Er ist diesbezüglich Bevollmächtigter gegenüber        Vorteile von Seiten der aufnehmenden Vertragspartei untersagt.\nden Dienststellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats.\n(4) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Aufnah-                                     Artikel 8\nmestaat teilt der aufnehmenden Vertragspartei die Namen der                              Zollfreie Ein- und Ausfuhr\ntechnischen Berater und ihrer Familienangehörigen, den aktuel-                           sowie Steuerbefreiungen\nlen Dienstgrad der technischen Berater und die voraussichtliche\nDauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat vor deren Ankunft mit.          (1) Die aufnehmende Vertragspartei befreit die entsendende\nVertragspartei von allen Zöllen, Steuern, Gebühren und ähnlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der\nArtikel 5\nAusstattungshilfegüter sowie von der Durchführung des Ausstat-\nEinsatz der technischen Beratergruppe                  tungshilfeprogramms dienenden Waren und Gegenständen ste-\n(1) Die technischen Berater werden in den Unterstützungs-        hen, und stellt deren unverzügliche zollrechtliche Behandlung so-\nmaßnahmen und Projekten tätig, die in der in Artikel 3 Absatz 5     wie abgabenfreie Einfuhr nach den geltenden nationalen\ngenannten Programmabmachung festgelegt werden. Sie dürfen           Bestimmungen sicher.\nnicht an der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ein-           (2) Die aufnehmende Vertragspartei befreit die entsendende\nsätzen der Streitkräfte des Aufnahmestaats teilnehmen oder sol-     Vertragspartei von Start-, Lande-, Überflugs- und Abfertigungs-\nche Einsätze durch ihre Tätigkeit unterstützen.                     gebühren für Luft- und Landfahrzeuge sowie Schiffe der entsen-\n(2) Die entsendende Vertragspartei behält sich das Recht vor,    denden Vertragspartei, die in Durchführung dieses Abkommens\ndie technischen Berater jederzeit einzeln oder insgesamt abzu-      eingesetzt werden.\nlösen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Aufnah-         (3) Die aufnehmende Vertragspartei gestattet den technischen\nmestaat informiert die aufnehmende Vertragspartei im Falle einer    Beratern und ihren Familienangehörigen während der Dauer ihres\nAblösung vorher.                                                    Aufenthalts im Aufnahmestaat die Ein- und Ausfuhr von Gegen-\n(3) Im Fall von Feindseligkeiten, gleichviel, ob ihnen eine      ständen für den persönlichen Gebrauch (Konsumgüter), ein-\nKriegserklärung vorausgeht oder nicht, entscheidet die entsen-      schließlich Umzugsgut und zwei Privatkraftfahrzeuge für jeden\ndende Vertragspartei über den weiteren Verbleib der technischen     Haushalt, und gewährt ihnen Befreiung von allen Zöllen, indirek-\nBerater bei der aufnehmenden Vertragspartei. Die aufnehmende        ten Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebüh-\nVertragspartei gestattet und ermöglicht die unverzügliche Rück-     ren für Einlagerung, Beförderung und ähnlichen Dienstleistungen.\nkehr der technischen Berater und ihrer sie begleitenden Fami-\n(4) Stirbt ein technischer Berater oder einer seiner Familien-\nlienangehörigen, sollte die entsendende Vertragspartei die Ent-\nangehörigen, so gestattet die aufnehmende Vertragspartei die\nsendung beenden.\nAusfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen. Ausge-\n(4) Die technischen Berater tragen im Dienst die Uniform der     nommen hiervon sind im Aufnahmestaat erworbene Gegenstän-\nSoldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.                            de, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war.\nDer Aufnahmestaat erhebt keine Erbschaftssteuer.\nArtikel 6                                (5) Die technischen Berater sind im Aufnahmestaat von allen\nEinreise, Ausreise und Aufenthalt                   Steuern und Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.\n(1) Die aufnehmende Vertragspartei gestattet den technischen        (6) Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung\nBeratern und ihren Familienangehörigen die ungehinderte Einrei-     von unter Absatz 3 fallenden Gegenständen im Hoheitsgebiet\nse in den und Ausreise aus dem Aufnahmestaat.                       des Aufnahmestaats werden die auf die Einfuhr des veräußerten\nGegenstandes entfallenden Zölle, Steuern und ähnlichen Abga-\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei erteilt den technischen\nben zum Zeitwert nacherhoben.\nBeratern und ihren Familienangehörigen gebühren- und kautions-\nfrei die erforderlichen Sichtvermerke und Arbeits- und Aufent-         (7) Durch dieses Abkommen werden die aus zwei- oder mehr-\nhaltsgenehmigungen. Diese werden mit einer Gültigkeit von min-      seitigen Übereinkünften herrührenden Verpflichtungen der Ver-\ndestens einem Jahr erteilt.                                         tragsparteien nicht berührt.","260                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020\nArtikel 9                                                         Artikel 11\nSchutzmaßnahmen im Aufnahmestaat                               Ausstattung der technischen Beratergruppe\n(1) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen un-       (1) Das Verteidigungsministerium von Burkina Faso stellt der\nterliegen nicht der Straf- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit des  technischen Beratergruppe für die Zeit ihres dienstlichen Auftrags\nAufnahmestaats. Sie sind insoweit nur der Gerichtsbarkeit der      die zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen\nBundesrepublik Deutschland beziehungsweise des Staates unter-      Büroräume zur Verfügung.\nworfen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.                      (2) Das Verteidigungsministerium von Burkina Faso stellt der\n(2) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen unter- technischen Beratergruppe die für deren Tätigkeit erforderlichen\nliegen im Aufnahmestaat keiner Festnahme, Ingewahrsamnahme         fernmeldetechnischen Einrichtungen (Telefon, Internet) zur Ver-\noder Haft. Werden sie auf frischer Tat betroffen, können sie       fügung. Die hierfür anfallenden Kosten werden auf die Ausstat-\ngleichwohl festgehalten und sodann unverzüglich in die Obhut       tungshilfe im Sinne des Artikels 3 angerechnet.\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Aufnahme-             (3) Die technische Beratergruppe beschafft zur Erfüllung ihres\nstaat übergegeben werden.                                          Auftrags im Aufnahmestaat Dienstfahrzeuge. Die Kosten werden\n(3) Die Privatwohnung des technischen Beraters und seiner       auf die Ausstattungshilfe im Sinne des Artikels 3 angerechnet.\nFamilienangehörigen darf von Vertretern des Aufnahmestaats nur     Die Fahrzeuge werden Eigentum der aufnehmenden Vertragspar-\nmit Zustimmung des technischen Beraters oder seiner Familien-      tei, welche die Fahrzeuge mit militärischen Kennzeichen versieht\nangehörigen betreten werden. Private oder dienstliche Papiere,     und den technischen Beratern zur dienstlichen Nutzung über-\nSchriftstücke und Korrespondenz der technischen Berater und        lässt. Mit Beendigung der Ausstattungshilfe werden diese Fahr-\nihrer Familienangehörigen dürfen von Vertretern des Aufnahme-      zeuge der aufnehmenden Vertragspartei zur weiteren Nutzung\nstaats nicht beschlagnahmt und nur mit Zustimmung des tech-        übergeben.\nnischen Beraters oder seiner Familienangehörigen eingesehen           (4) Das Verteidigungsministerium von Burkina Faso beauftragt\nwerden.                                                            einen Verbindungsoffizier, der die technischen Berater während\n(4) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen sind   ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat bei der Durchführung ihres\nnicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen.                          Auftrags, bei der Erfüllung der sich aus dem Rechtssystem des\nAufnahmestaats innerhalb und außerhalb des Zuständigkeitsbe-\n(5) Gegen die technischen Berater und ihre Familienangehö-      reichs der Streitkräfte des Aufnahmestaats ergebenden Anforde-\nrigen dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur unter Beachtung der       rungen und bei der Durchsetzung der mit diesem Abkommen zu-\nin den Absätzen 2 und 3 genannten Regelungen durchgeführt          gesicherten Immunitäten, Vorrechte und Verfahren bestmöglich\nwerden.                                                            unterstützt.\n(6) Die den technischen Beratern und ihren Familienange-\nhörigen in diesem Abkommen zuerkannte Immunität gilt nicht im                                   Artikel 12\nVerhältnis zu deutschen Behörden. Im Fall einer Straftat eines\nMilitärische Sicherheit\ntechnischen Beraters oder eines Familienangehörigen während\ndes Aufenthalts im Aufnahmestaat unterrichtet die entsendende         (1) Der Einsatz der technischen Berater bei der aufnehmenden\nVertragspartei die aufnehmende Vertragspartei über den Fort-       Vertragspartei ist nur zulässig, wenn die Sicherheitsbestimmun-\ngang eines Verfahrens.                                             gen der entsendenden Vertragspartei oder unter Berücksichti-\ngung der Besonderheiten vor Ort gleichwertige Sicherheitsstan-\n(7) Die aufnehmende Vertragspartei verpflichtet sich, die in\ndards eingehalten werden, die mit dem Sinn und Zweck der\ndiesem Artikel genannten Regelungen den zuständigen Behör-\nSicherheitsbestimmungen der entsendenden Vertragspartei ver-\nden und Vertretern des Aufnahmestaats bekannt zu geben.\neinbar sind.\nArtikel 10                               (2) Die technischen Berater erhalten mit Erlaubnis der aufneh-\nmenden Vertragspartei Zugang zu dienstlichen, nicht als Ver-\nDisziplinarangelegenheiten                     schlusssachen eingestuften Informationen, soweit dies zur Wahr-\n(1) Die technischen Berater bleiben dem Verteidigungsminis-     nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die technischen Berater\nterium der Bundesrepublik Deutschland truppendienstlich und        gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den Schutz\nfachlich unterstellt.                                              dieser Informationen und verpflichten sich, diese nicht zum\nNachteil der aufnehmenden Vertragspartei zu verwenden.\n(2) Dem Verteidigungsministerium der Bundesrepublik\nDeutschland wird die Ausübung der Disziplinarbefugnis über die\nArtikel 13\nentsandten technischen Berater im Aufnahmestaat gestattet.\nMedizinische Versorgung\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei ergreift keine Disziplinar-\nmaßnahmen gegenüber den technischen Beratern. Diese bleiben           (1) Im Fall einer Erkrankung oder Verletzung werden die tech-\nder entsendenden Vertragspartei vorbehalten. Die aufnehmende       nischen Berater in den militärischen medizinischen Einrichtungen\nVertragspartei unterrichtet die Botschaft der Bundesrepublik       der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant und\nDeutschland im Aufnahmestaat über eventuelle, ihrer Ansicht        stationär behandelt. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich\nnach zu verfolgende Dienstvergehen der technischen Berater.        nur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirurgische\nMaßnahmen.\n(4) Die technischen Berater haben keine Disziplinarbefugnis\ngegenüber dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im            (2) Familienangehörige können in den militärischen medizini-\nRahmen ihrer besonderen Aufgaben können sie rechtmäßige            schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gegen\nAnordnungen an ihnen unterstelltes oder zugeteiltes Personal er-   Entgelt ambulant und stationär behandelt werden. Für etwaige\nteilen. Die aufnehmende Vertragspartei befiehlt ihrem Personal,    Erstattungsansprüche der Familienangehörigen gegen die ent-\nrechtmäßigen Anordnungen der technischen Berater Folge zu          sendende Vertragspartei sind die Bestimmungen der entsenden-\nleisten, soweit sich die Anordnungen auf ihren fachlichen Auf-     den Vertragspartei maßgeblich.\ngabenbereich und die Erledigung der Aufgaben beziehen. Mili-\ntärische Befehlsverhältnisse zwischen den technischen Beratern                                  Artikel 14\nund dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei bestehen\nBetreuungseinrichtungen\nnicht. Gleichwohl beachten die technischen Berater und das\nPersonal der aufnehmenden Vertragspartei im gegenseitigen Ver-        Den technischen Beratern und ihren Familienangehörigen wird\nhältnis die jeweiligen geltenden dienstlichen Maßgaben der Res-    Zugang zu den Klubs, Messen, Betreuungseinrichtungen und\npektbekundung.                                                     Verkaufsstellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats gewährt. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020                               261\nVertragsparteien erklären einvernehmlich, dass deren Nutzung                                        Artikel 16\nund Einkauf dort keine Annahme eines geldwerten Vorteils nach\nFinanzielle Bestimmungen\nArtikel 7 Absatz 2 darstellt.\n(1) Die Kosten für den Einsatz der technischen Beratergruppe\nübernimmt die entsendende Vertragspartei. Die Kosten für den\nArtikel 15\nDienstbetrieb (Kraftfahrzeuge, Kraftstoff, Büroausstattung et\nMängel- und Schadensbestimmungen                           cetera) der technischen Beratergruppe im Aufnahmestaat werden\nauf die Ausstattungshilfe im Sinne des Artikels 3 angerechnet.\n(1) Die entsendende Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die\nder aufnehmenden Vertragspartei gelieferten Ausstattungshilfe-             (2) Die aufnehmende Vertragspartei trägt die eventuellen Kos-\ngüter zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln und Schäden          ten, die der entsendenden Vertragspartei, den technischen Be-\nsind. Die entsendende Vertragspartei hat gleichwohl nicht für          ratern oder ihren Familienangehörigen aus der Nichtgewährung\nMängel an den gelieferten Ausstattungshilfegütern einzustehen.         oder Nichtanwendung der in diesem Abkommen zugesicherten\nSie ist insbesondere nicht verpflichtet, ein Ausstattungshilfegut      Immunitäten, Vorrechte und Verfahren entstehen.\nzu reparieren, ein mangelhaftes Ausstattungshilfegut durch ein\nmangelfreies zu ersetzen oder Ersatz für Schäden zu leisten, die                                    Artikel 17\ndurch ein mangelhaftes Ausstattungshilfegut entstehen. Dieser                              Beilegung von Streitigkeiten\nAbsatz gilt nicht, wenn der Mangel der entsendenden Vertrags-\npartei im Zeitpunkt der Übergabe des Ausstattungshilfeguts an              Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Ab-\ndie aufnehmende Vertragspartei bekannt war.                            kommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertrags-\nparteien beigelegt und nicht Dritten oder einem Gericht zur Ent-\n(2) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle An-        scheidung vorgelegt.\nsprüche hinsichtlich der Schäden, die ihre Bediensteten in Aus-\nübung ihres Dienstes oder im Zusammenhang mit ihren dienst-\nArtikel 18\nlichen Aufgaben verursachen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich\nverursacht worden ist.                                                                        Schlussbestimmungen\n(3) Für Schäden Dritter, die ein technischer Berater in Aus-            (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nübung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seinen                  Kraft.\ndienstlichen Aufgaben verursacht, haftet die aufnehmende Ver-              (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\ntragspartei vor ihrer eigenen Gerichtsbarkeit oder jeder sonstigen     verlängert sich danach stillschweigend um jeweils weitere fünf\nInstanz. Die entsendende Vertragspartei erstattet der aufneh-          Jahre, sofern es nicht nach Absatz 4 gekündigt wird.\nmenden Vertragspartei die zur Schadensregulierung berechtigt\n(3) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einver-\nentrichteten Beträge. Falls der Schaden beiden Vertragsparteien\nnehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form geändert, er-\nzugeordnet werden kann oder falls er weder eindeutig der einen\ngänzt oder beendet werden.\nnoch der anderen Vertragspartei zugeordnet werden kann, wird\nder als Schadenersatz zu entrichtende Betrag von beiden Ver-               (4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Ein-\ntragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Zuordnung eines         haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.\nSchadens sowie der daraus folgende Schadenersatzbetrag wer-            Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-\nden von den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmt.                  gangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nGeschehen zu Ouagadougou am 8. November 2019 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nI. Herbert\nFür die Regierung von Burkina Faso\nCheriff Sy"]}