{"id":"bgbl2-2020-6-1","kind":"bgbl2","year":2020,"number":6,"date":"2020-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_6.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet","law_date":"2020-03-31T00:00:00Z","page":251,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020                251\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 25. August 1953\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet\nVom 31. März 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              1953 dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren und nach\nEintritt in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz\nArtikel 1                            oder der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nbehalten, sowie die von deren Hinterbliebenen an die\nDer in Bonn und Bern am 25. August 1953 unterzeich-        Lebenshaltungskosten der Schweiz anzupassen, so\nneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für            weicht das Bundeseisenbahnvermögen insoweit nach\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem                Maßgabe von Absatz 2 und der Rechtsverordnung nach\nVorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahn-            § 2 vom Beamtenversorgungsgesetz ab.\ndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(2) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach Ab-\nüber die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Ge-\nsatz 1 wird dadurch vorgenommen, dass die Versor-\nbiet wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend\ngungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die\nveröffentlicht.\nVersorgungsbezüge in der Höhe erhält, auf die nach\nSchweizer Recht vor Abzug von Steuern ein Anspruch be-\nArtikel 2                            stünde. Dies gilt nicht, wenn die zu dem jeweils gültigen,\nvon der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Refe-\nGesetz                               renzkurs in Schweizer Franken umgerechneten Bezüge\nzur Ausführung                           nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils gel-\nder versorgungsrechtlichen                     tenden Fassung höher sind. Die nach Satz 1 und 2 ange-\nRegelungen der am 25. August 1953                   passten Bezüge werden in Schweizer Franken zu dem am\nunterzeichneten Vereinbarung zwischen                Zahltermin gültigen, von der Europäischen Zentralbank\ndem Bundesminister für Verkehr der Bundes-               veröffentlichten Referenzkurs ausgezahlt.\nrepublik Deutschland und dem Vorsteher des\nEidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements                                           §2\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die                             Verordnungsermächtigungen\ndeutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung,\n§1                                die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nVersorgungsrechtliche Regelungen                  1. das in § 1 Absatz 2 Satz 1 anzuwendende Verfahren\n(1) Ist das Bundeseisenbahnvermögen nach Artikel 9             zur Ermittlung der Ruhestandsbezüge nach Schweizer\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Ver-             Recht zu bestimmen;\nkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher         2. die Zuständigkeit nach Nummer 1 auf das Bundes-\ndes Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements               eisenbahnvermögen zu übertragen.\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deut-\nschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom                                       Artikel 3\n25. August 1953 (Vertragsgesetz vom 31. März 2020\n(BGBl. 2020 II S. 251, 253)) verpflichtet, die Versorgungs-      (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbezüge der Beamtinnen und Beamten, die vor dem Ein-           Kraft.\ntritt in den Ruhestand aufgrund der Verpflichtung aus Ar-        (2) Die Vereinbarung ist am 1. September 1953 für die\ntikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung über die deutschen          Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.","252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020                       253\nVereinbarung\nüber die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet\nVom Wunsche geleitet, mit dem Betrieb der deutschen Eisen-  d) der von den deutschen Eisenbahnverwaltungen mit den\nbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängende Fragen          schweizerischen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen\nzu regeln und damit die Zusammenarbeit der beiden Länder im        Vereinbarungen und ihrer späteren Nachträge und Abände-\nEisenbahnverkehr zu fördern, haben                                 rungen, insbesondere über\nder Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-      den Bau und den Betrieb der Verbindungsbahn zwischen\nland                                                               dem Badischen Bahnhof in Basel und dem Bahnhof Basel\nSBB,\nund\nden Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen,\nder Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahn-\nden Anschluss der Hafenbahn an den Badischen Verschiebe-\ndepartements\nbahnhof und den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweize-\nvereinbart:                                                        rischen Bundesbahnen zwischen dem Basel-Städtischen\nRheinhafen Kleinhüningen und dem Badischen Verschiebe-\nArtikel 1                              bahnhof;\nBetriebführende Verwaltung                   e) der maßgebenden deutschen Vorschriften, soweit diese Ver-\neinbarung nichts anderes vorsieht.\n(1) Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet\nwerden von der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die\nBundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben.                                      Artikel 3\n(2) Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des                       Schweizerische Hoheitsrechte\nhöheren Dienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit dem\nDienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem      (1) Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich\ndie eidgenössischen und kantonalen Behörden in Angelegen-      vorbehalten, soweit nicht die in Artikel 2 genannten Staatsverträge\nheiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der deutschen   etwas anderes vorsehen.\nEisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen,            (2) Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich\nunmittelbar verkehren können und er mit ihnen.\na) keine im Interesse der schweizerischen Landesverteidigung\nan den deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen\nArtikel 2\ngetroffenen Maßnahmen ändern oder deren Wirksamkeit auf\nGrundlagen der Betriebsführung                     andere Weise beeinträchtigen;\nDie Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb auf Grund folgen- b) keine Erhebungen über technische Einzelheiten der deut-\nder Verträge und Bestimmungen:                                     schen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen treffen, zum\na) der zwischen dem Großherzogtum Baden einerseits und der         Zwecke der Unterrichtung anderer als der Behörden der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen             Deutschen Bundesbahn und ihrer Aufsichtsbehörde;\nBasel-Stadt und Schaffhausen anderseits abgeschlossenen    c) keine fremden bewaffneten militärischen Formationen aller\nEisenbahnstaatsverträge von 1852 und 1858 und ihrer Nach-      Art sowie Waffen, Munition, Fahrzeuge, Hilfsmittel und Geräte\nträge, Erklärungen und Zusatzprotokolle;                       zu militärischen Zwecken durch schweizerisches Gebiet be-\nb) der Bestimmungen dieser Vereinbarung;                           fördern.\nc) der den Eisenbahnbetrieb berührenden deutsch-schweize-      Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass ihre Be-\nrischen Verträge und Vereinbarungen über den Post- und     diensteten bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem\nFernmeldedienst sowie den Zoll-, Grenzpolizei- und Grenz-  Gebiete die schweizerischen Hoheitsrechte und die maßgeben-\nsanitätsdienst;                                            den schweizerischen Gesetze beachten.","254                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020\nArtikel 4                                (3) Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über\ndie Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbahnen und anderen Ver-\nBau und Erhaltung                          kehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen\n(1) Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen   Bundesbahn. Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften\nund Einrichtungen mit Einschluss der Fahrzeuge nach den für       über die Vertretung des Personals gegenüber der Deutschen\nden Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.        Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse\nsowie vor einer Änderung der Art und Form der Inpflichtnahme\n(2) Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die         von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden\nBeseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen,       sich die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen\nausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen            schweizerischen Behörden ins Benehmen setzen.\nEisenbahnaufsichtsbehörde an und reicht ihr Planvorlagen im\nSinne der Artikel 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852 ein ent-     (4) Die Deutsche Bundesbahn wird die Gehälter und Löhne\nsprechend ihren Anforderungen.                                    ihrer in der Schweiz wohnhaften Bediensteten in angemessener\nWeise den Lebenskosten in der Schweiz angepasst halten.\n(3) Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen\n(5) Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen\nEisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum Ende jedes fünften\nschweizerische Vertragsärzte zur Untersuchung von Bediensteten\nKalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerken-\nschweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen.\nnung durch den Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum\n31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch die Nach-\nweise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der                                Artikel 7\nKriegs- und Nachkriegsverhältnisse von schweizerischer Seite                             Sozialversicherung\nnoch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.\nDie Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese\n(4) Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Siche-     Vereinbarung nichts anderes vorsieht, nach den deutschen Vor-\nrung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und        schriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Verein-\nUnfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von       barungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nBau- und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.       Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sozialversiche-\nrung.\n(5) Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer\nFranken verfügbar halten, wie sie für zwei Monate zur Bestreitung\ndes Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer                                  Artikel 8\nGebiet einschließlich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge                            Krankenversicherung\nund Renten sowie für die Kranken- und Unfallversicherung\nbedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt          Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichen-\nwerden, dass der Deutschen Bundesbahn die erforderlichen          den Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen,\nSchweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden.         die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der\nSchweiz wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversiche-\nrungen aufrecht.\nArtikel 5\nVerkehr                                                            Artikel 9\nDie Deutsche Bundesbahn wird ihren Fahrplan für die Strecken                          Ruhestandsbeamte,\nim Kanton Schaffhausen den Bedürfnissen der von ihr bedienten                     Rentner und ihre Hinterbliebenen\nOrtschaften anpassen und bei der Aufstellung der Fahrpläne\n(1) Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an\nnach Möglichkeit günstige Anschlüsse an die Schweizerischen\ndeutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren\nBundesbahnen herstellen. Sie wird die für den internen Verkehr\nVersorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebens-\nim Kanton Schaffhausen bestimmten Beförderungsbedingungen\nhaltungskosten in der Schweiz angepasst halten.\nund Tarifmaßnahmen nach Möglichkeit denjenigen der Schweize-\nrischen Bundesbahn anpassen.                                         (2) Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Verset-\nzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehal-\nten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten\nArtikel 6\nBezügen; dasselbe gilt für ihre Hinterbliebenen.\nPersonal\n(1) Die Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Be-                                  Artikel 10\ntrieb und die normale Erhaltung der deutschen Strecken auf                             Gemischte Kommission\nSchweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrecht-                        Aufgaben und Befugnisse\nerhaltung des Betriebes, der Erhaltung und der Bedienung der\nAnlagen unentbehrlichen sowie die für die Leitung verantwort-        (1) Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf\nlichen Eisenbahnbediensteten sollen in der Regel in der Schweiz   Schweizer Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird\nwohnen. Die Bewilligung der zuständigen Behörden des Bundes       eine ständige, aus Vertretern der zuständigen deutschen und\nund der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum    schweizerischen Behörden gebildeten Kommission bestellt.\nAufenthalt in der Schweiz bleibt vorbehalten.                        (2) Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:\n(2) Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und      a) Sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der betei-\nLaufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet             ligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen beider Länder\nfür alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen,         entgegen;\nwie deutschen Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn\nb) sie kann Besichtigungen vornehmen und Auskünfte von den\nwird darauf hinwirken, dass auf die Dauer der Bestand schweize-\nbeteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen einholen;\nrischer Staatsangehöriger im Eisenbahndienst auf Schweizer\nGebiet in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand der           c) sie berät die von den Abordnungen eingebrachten Anträge,\ndeutschen Staatsangehörigen steht. Die Deutsche Bundesbahn             erstattet den beteiligten Behörden Bericht über ihre Fest-\nübermittelt den zuständigen eidgenössischen Behörden auf               stellungen und Verhandlungen und kann ihnen alle ihr für die\nderen Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die Zusam-             Verwaltung und den Betrieb der deutschen Eisenbahn-\nmensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer           strecken auf Schweizer Gebiet nützlich erscheinenden Vor-\nBediensteten auf Schweizer Gebiet.                                     schläge unterbreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020                           255\n(3) Die Anrufung des in Artikel 41 des Staatsvertrages von     Schweiz. Über die Verhandlungen wird ein kurz gefasstes Proto-\n1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten; sie ist    koll erstellt. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsord-\njedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegen-      nung.\nheit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten.\n(3) Jede Seite trägt die Kosten ihrer Abordnung und die Hälfte\nder Kosten des Sekretariates.\nArtikel 11\nZusammensetzung und Verfahren                                                    Artikel 12\n(1) Der deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertre-                        Form, Inkrafttreten, Dauer\nter des Bundesverkehrsministeriums, des Landes Baden-Würt-\n(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher\ntemberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und\nSprache ausgefertigt und tritt am 1. September 1953 in Kraft.\nder Bundesbahndirektion Karlsruhe angehören. Der schweizeri-\nschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidge-        (2) Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres\nnössischen Post- und Eisenbahndepartements, des Eidgenössi-       Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.\nschen Politischen Departements, der Regierungen der Kantone\n(3) Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen\nBasel-Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bun-\ndem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-\ndesbahnen angehören.\nland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisen-\n(2) Die Kommission tagt in der Regel einmal im Jahr abwech-    bahndepartements über den Betrieb und die Verwaltung der\nselnd im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der           deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.\nBonn, den 25. August 1953\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nSeebohm\nBern, den 25. August 1953\nDer Vorsteher des\nEidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements\nEscher"]}